Vor der Heirat Kinder verschwiegen – Eheaufhebung möglich

07.02.2024

(DAV). Wer heiraten will, sollte seinem künftigen Partner gegenüber möglichst ehrlich sein, was die eigenen Lebensverhältnisse betrifft. Verschweigt ein Partner etwa, dass er leibliche minderjährige Kinder hat, kann das eine Eheaufhebung rechtfertigen. Allerdings muss der andere nachweisen können, dass die Kinder tatsächlich verschwiegen wurden.

Der 1942 geborene Mann suchte im Internet gezielt nach einer Ehefrau aus Asien. Im Mai 2017 lernte er auf diesem Weg eine 1981 geborene Philippinin kennen. Sie war unverheiratet und hatte zwei nicht-eheliche Kinder. Bis zur Übersiedlung nach Deutschland lebte die Frau mit ihren Kindern zusammen.

Nach über einem Jahr fast täglichem virtuellen Kontakt heirateten die beiden in Hongkong, ohne sich zuvor persönlich kennen gelernt zu haben. Erst mehr als zwei Jahre später reiste die Frau nach Deutschland und zog bei ihrem Mann ein. Sie war bei ihm angestellt und erhielt ein Einkommen von rund 1.300 bis 1.400 Euro. Davon überwies sie regelmäßig Geld an ihre Familie auf den Philippinen.

2021 beantragte der Mann die Aufhebung der Ehe. Er behauptete, die Frau habe ihm, auch auf Nachfrage, ihre Kinder verschwiegen. Hätte er das gewusst, hätte er sie nicht geheiratet.

Die Frau behauptete, sie habe die Kinder vor der Heirat erwähnt, daraufhin habe sich der Mann zunächst zwei Wochen nicht mehr gemeldet, schließlich aber wieder den Kontakt aufgenommen. Er habe ihr eingeschärft, davon niemandem zu erzählen, da sie sonst nicht nach Deutschland einreisen dürfe.

Das Amtsgericht wies den Antrag auf Aufhebung der Ehe zurück. Auch eine unzumutbare Härte für eine vorzeitige Scheidung liege nicht vor. Der Mann legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Es sei streitig, ob die Frau ihrem Mann vor der Heirat von der Existenz ihrer beiden Kinder erzählt habe – dies müsse durch Beweisaufnahme geklärt werden.

Eine Ehe könne aufgehoben werden, wenn ein Partner über Umstände arglistig getäuscht worden sei, die ihn bei Kenntnis dieser Umstände davon abgehalten hätten, die Ehe zu schließen. Grundsätzlich müsse der Mann den Beweis dafür erbringen, da er die Eheaufhebung betreibt.

Kinder verschwiegen – Partner muss Nachweis erbringen
Im vorliegenden Fall könne jedoch „nicht mit der erforderlichen Sicherheit“ festgestellt werden, dass die Frau den Mann arglistig über die Existenz ihrer Kinder getäuscht habe. Darüber hinaus könne auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Mann die Frau tatsächlich nicht geheiratet hätte, hätte er von ihren beiden Kindern gewusst. So habe das Thema „Ehevertrag“ zwar von Anfang an eine erhebliche Rolle gespielt. Es habe Gespräche mit seinem Rechtsanwalt und offenbar auch schon schriftliche Entwürfe gegeben. Dennoch habe der Mann den Abschluss eines Ehevertrags weder bei der Heirat noch während der Ehe ernsthaft und nachhaltig betrieben. Dabei habe diese Frage doch – insbesondere hinsichtlich des Erbrechts der Frau neben den leiblichen Kindern des Mannes – eine sehr viel größere wirtschaftliche Bedeutung als die Frage der Existenz von Kindern der Frau.

Oberlandesgericht Karlsruhe am 31. März 2023 (AZ: 5 UF 102/22)