Vorzeitige Scheidung: Gründe für Antrag müssen beim anderen Partner liegen

10.07.2024

(DAV). Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahrs ausnahmsweise dann geschieden werden, wenn – wie es das Gesetz formuliert – „die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller … eine unzumutbare Härte“ darstellen würde. Diese Gründe müssen in der Person des anderen Ehepartners liegen.

Seit August 2023 lebt die Frau von ihrem Mann getrennt. Von ihrem neuen Partner erwartet sie ein Kind – die Geburt wird im Juni 2024 erwartet. Sie beantragte Verfahrenskostenhilfe, da sie einen Scheidungsantrag stellen wollte. Ihre Schwangerschaft stelle für ihren Ehemann eine unzumutbare Härte dar, argumentierte die Frau. Darüber hinaus sei ein Festhalten an der Ehe auch aufgrund ihrer psychischen Verfassung – sie leide an Depressionen – unzumutbar.

Wann kann eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden?
Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Die Richter gaben dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe „wegen fehlender Erfolgsaussicht“ nicht statt. Weder die Schwangerschaft noch ihre Depressionserkrankung stelle einen Härtefallgrund dar, der „in der Person des anderen Ehegatten“ begründet sei. Daher habe der Scheidungsantrag der Frau vor Ablauf des Trennungsjahres keine Aussicht auf Erfolg. Zwar könne sich im Falle, dass die Frau in einer außerehelichen Beziehung schwanger werde, der Ehemann auf einen Härtegrad berufen, nicht jedoch die Frau selbst. Bei ihrer Schwangerschaft handele es sich eben nicht um einen Umstand, der in der Person des anderen Ehepartners liege.

Umstände, die ausschließlich oder überwiegend in der Person des Ehepartners lägen, der die Scheidung beantrage, seien in dieser Hinsicht also für den Scheidungsantrag unerheblich.

Oberlandesgericht Zweibrücken am 7. Februar 2024 (AZ: 2 WF 26/24).