Wegen Gewalttaten der Wohnung verwiesen: Mann darf persönliche Dinge abholen

23.02.2023

(red/dpa). Wird ein Ehepartner wegen Gewalttätigkeiten der Ehewohnung verwiesen, darf er dennoch seine persönlichen Gegenstände abholen – mit Polizeibegleitung. Das entschied kürzlich das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Fall.

Der Mann war gegenüber Frau und Tochter gewalttätig geworden und aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen worden. Zunächst wurde ihm untersagt, aus der Wohnung persönliche Gegenstände abzuholen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschied: Der Mann darf seine persönlichen Dinge abholen. Dies sei ihm zu ermöglichen, indem die Polizei die Ehefrau vorab informiere und Polizeibeamte den Mann bei der Abholung begleiteten.

Der Verweis der Beamten auf eine Abholung durch Dritte sei rechtswidrig und verletze den Mann in seinen Rechten. Nach der zuvor getroffenen Verfügung habe er Anspruch auf eine persönliche Abholung der notwendigen persönlichen Gegenstände. Eine Abholung durch Dritte gewährleiste außerdem nicht, dass er selbst die nötigen Gegenstände heraussuchen und mitnehmen könne.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht am 3. Dezember 2022 (AZ: 6 B 303/22)