Zusätzlicher Vorname für eingebürgerte Person möglich

02.02.2023

(DAV). Menschen aus anderen Ländern, die die deutsche Staatbürgerschaft haben, wünschen sich nicht selten einen deutsch klingenden Vornamen. Die Annahme eines zusätzlichen deutschen Vornamens ist möglich, wie das Oberlandesgericht Bamberg jetzt entschied.

Der gebürtige Ägypter hatte 1973 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. 2021 wollte er einen zusätzlichen Vornamen annehmen und künftig die Vornamen "Leon" und "Hassan" tragen. Sein arabischer Vorname habe in vielen Fällen zu negativen Erlebnissen und Nachteilen im privaten und beruflichen Bereich geführt. Das Standesamt lehnte das ab.

Vor Gericht hatte der Mann in zweiter Instanz Erfolg. Er hat das Recht, einen zusätzlichen Vornamen anzunehmen. Dabei spiele es keine Rolle, dass er nach seiner Einbürgerung über viele Jahre hinweg den bisherigen Vornamen ohne eine Namensangleichung weitergeführt habe. Ein Anpassungsbedarf könne auch noch lange Zeit nach der Einbürgerung entstehen, etwa im Falle einer geplanten Heirat.

Ausländischer Vorname: Annahme eines weiteren, deutschen Vornamens möglich
Das deutsche Recht ermöglicht die Eindeutschung eines ausländischen Vor- oder Familiennamens. Der Name "Hassan" sei nach allgemeiner Auffassung ein arabischer Name. Als deutscher Name sei er – jedenfalls bisher – nicht gebräuchlich.
Eine deutschsprachige Form des Namens "Hassan" existiere nicht. Ein Eindeutschen des Vornamens scheide damit aus. Eine Person, für deren Vornamen eine deutschsprachige Form nicht existiere, könne laut Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche neue Vornamen annehmen. Ob dies auch das Recht einschließe, einen zusätzlichen Vornamen zu wählen und den bisherigen Vornamen beizubehalten, sei umstritten. Die mittlerweile vorherrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bejahe dies allerdings, und dieser Auffassung schließe sich auch das Gericht an.

In Fällen, in denen deutsches Namensrecht gelte, der Name aber nach ausländischem Recht erworben sei, solle die Möglichkeit bestehen, eine für das deutsche Namensrecht passende Namensform zu wählen. Für die Betroffenen solle es möglich sein, ihren Namen "einzudeutschen“. Ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Einführung der Vorschrift sei also das Bestreben, die Integration des Namensträgers zu erleichtern. Vor diesem Hintergrund sei eine einschränkende Auslegung nicht angemessen: Es sei naheliegend, dass durch einen neuen Vornamen die Integration erleichtert werden könne.

Oberlandesgericht Bamberg am 28. Januar 2022 (AZ: 6 W 19/21)