Beschlüsse Kinder

Änderung des Nachnamens: Nicht sorgeberechtigter Elternteil muss angehört werden

27.12.2023

(red/dpa). Leben Kinder bei Pflegeeltern, weil ihren leiblichen Eltern das Sorgerecht entzogen wurde, kann eine Übernahme des Nachnamens der Pflegeeltern für die Kinder sinnvoll sein. In diesem Fall müssen die biologischen Eltern persönlich angehört werden.

Der Mutter war das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen worden. Die 2011 geborenen Zwillinge lebten bei Pflegeeltern. Ihr Vormund wollte die Änderung des Familiennamens der Kinder erreichen, so dass sie denselben Familiennamen tragen würden wie die Pflegeeltern. Die Mutter wollte dies nicht zulassen. Ihre Kinder sollten sich, ihrem Alter entsprechend, selbst über eine Namensänderung eine Meinung bilden und diese äußern können. Bevor sie nicht mit ihren Kindern persönlich hierüber gesprochen habe, sei sie nicht mit einer Namensänderung einverstanden.

Das Amtsgericht machte mit seiner Entscheidung den Weg frei für den Vormund, beim Standesamt einen Namensänderungsantrag zu stellen. Pflegeeltern und Vormund hätten dargelegt, so die Richter, dass die Mutter bisher keinen Kontakt zu den minderjährigen Kindern habe. Die Pflegeeltern dagegen seien feste Bezugs- und Vertrauenspersonen der Kinder. Die Kinder wünschten sich einen gemeinsamen Familiennamen mit ihnen.

Die Mutter legte erfolgreich Beschwerde ein. Auch ein nicht mehr sorgeberechtigter rechtlicher Elternteil könne gegen Entscheidungen Beschwerde einlegen, die unmittelbar in seine verfassungsrechtlich geschützten Elternrechte eingriffen.

Elternteil ohne Sorgerecht: berechtigtes Interesse an gemeinsamem Nachnamen
Das Elternrecht schütze das Interesse eines nichtsorgeberechtigten Elternteils, den gemeinsamen Nachnamen als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung zu seinem Kind beizubehalten. Mit einer Namensänderung werde das „allein noch nach außen wirkende Band zur Kindesmutter durchtrennt“. Dadurch werde die bestehende räumliche, soziale und rechtliche Trennung zwischen Kind und Mutter weiter vertieft, was Folgen auch für das Wohl des Kinds haben könne. Die Frage, ob die Mutter ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des namensrechtlichen Bands habe, spiele für in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Die Richter verwiesen die Sache zurück an das Familiengericht, da sie einen schwerwiegenden Verfahrensmangel erkannten. Das Amtsgericht habe gegen seine Pflicht verstoßen, auch den Vater der Kinder anzuhören. In Verfahren, die die Person des Kinds beträfen, sollte das Gericht die Eltern persönlich anhören. Es sei auch unerheblich, dass der Familienname des Vaters nicht mit dem Familiennamen der Kinder übereinstimme. Die Anhörungspflicht ergebe sich aus der rechtlichen Elternstellung.

Oberlandesgericht Brandenburg am 09.Mai 2023 (AZ: 13 WF 6/23)