Beschlüsse Kinder

Abstammungsgutachten: Müssen Mutter und Kind mitwirken?

04.08.2020

(red/dpa). Die Mitwirkungspflicht des möglichen Vaters bei einem Abstammungsgutachten wurde schon oft vor Gericht verhandelt. Schließlich geht es dabei häufig um Unterhaltszahlungen. Die Rechte des leiblichen Vaters wurden durch eine Gesetzesänderung 2013 gestärkt. Er hat auch ein eigenes Interesse an einem Abstammungsgutachten, zum Beispiel wegen Auskunfts- und Umgangsrechten. Müssen Kind und Mutter an einem solchen Gutachten mitwirken?

Bei einem berechtigten Interesse müssen auch Mutter und Kind die Entnahme eines Mundschleimhautabstrichs für ein Abstammungsgutachten dulden. Schließlich hängt das Umgangs- und Auskunftsrecht davon ab, ob die Person tatsächlich der leibliche Vater ist, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Nicht rechtliche, aber leibliche Vaterschaft?
Die verheiratete Mutter hat drei Kinder. Vater des jüngsten Kinds könnte ein Mann sein, mit dem die Frau ein Verhältnis hatte. Während der gesetzlichen Empfängniszeit kam es sowohl zum Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann als auch mit dem anderen Mann.

Die Frau trennte sich während der Schwangerschaft von ihrem Ehepartner. Der andere Mann hatte nach der Geburt zunächst auch Umgang mit dem Kind. Als die Mutter zu ihrem Ehemann zurückkehrte, stellte sie diesen Umgang ein. Das wollte der Mann jedoch nicht akzeptieren. Einen Antrag auf Umgangsrecht stellte er zunächst zurück und beantragte, ein Abstammungsgutachten einzuholen. Er versichert an Eides statt, mit der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.

Mitwirkungspflicht bei Abstammungsgutachten
Das Gericht verpflichtete Mutter und Kind, den Mundschleimhautabstrich zu dulden. Der Vater habe ein berechtigtes Interesse an dem Abstammungsgutachten. Das Gericht sah keinen Grund, warum Mutter und Kind die Untersuchung nicht zugemutet werden könne.

Der leibliche Vater hat ein ernsthaftes Interesse an dem Gutachten, um seine Auskunfts- und Umgangsrechte ausüben zu können. Auch hatte er bereits über eine längeren Zeitraum Umgang mit dem Kind gehabt. Diesen hatte die Mutter eingestellt, nicht er.

Die Frage, ob der Umgang dem Kindeswohl dient, da das Kind bereits in die sozial-familiäre Beziehung des Ehepaares eingebettet ist, hat das Gericht zunächst zurückgestellt. Darauf komme es jetzt nicht an, sondern zunächst nur auf die Feststellung der Vaterschaft überhaupt, um spätere Ansprüche prüfen zu können.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 2. Januar 2019 (AZ: 6 WF 115/18)