Beschlüsse Kinder

Adoption in Thailand

02.07.2013

Adoptionsrecht ist nicht gleich Adoptionsrecht. So kann etwa eine nach thailändischem Recht durchgeführte Adoption nicht einfach in eine deutsche Volladoption umgewandelt werden.

Der Fall

Der 1946 geborene deutsche Mann und seine 1967 geborene thailändische Frau siedelten 2002 nach Thailand über. Rund sieben Jahre später adoptierten sie nach thailändischem Recht einen im Jahre 2002 in Thailand geborenen Jungen. Der Adoption hatten die leiblichen Eltern des Jungen, die ihr Kind nicht versorgen konnten, bereits einige Jahre zuvor zugestimmt. 2011 beantragte das Ehepaar, die Adoption in eine Volladoption nach deutschem Recht umzuwandeln.

Das Familiengericht in Deutschland erkannte zwar die thailändische Adoption an, lehnte aber eine Umwandlung der Adoption in eine Volladoption nach deutschem Recht ab, weil es an der hierzu erforderlichen Einwilligung der leiblichen Eltern fehle.

Die Entscheidung

Die Beschwerde des Ehepaares dagegen blieb erfolglos. Zwar spreche im vorliegenden Fall wenig dafür, dass das Kindeswohl der Umwandlung entgegenstehe, weil die leiblichen Eltern das Kind schon sehr früh verlassen hätten und es keinen Kontakt mehr zur Ursprungsfamilie habe. Es fehle aber die Zustimmung der leiblichen Eltern zu einer deutschen Volladoption. Ihre im thailändischen Adoptionsverfahren abgegebene Erklärung könne nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Bei einer Adoption nach thailändischem Recht würden – anders als bei einer Volladoption nach deutschem Recht – die Verbindungen des Kindes zu den leiblichen Eltern nicht vollständig gelöst. Das angenommene Kind erhalte gegenüber dem Adoptierenden die Rechte eines legitimen Kindes, verliere aber nicht die Rechte gegenüber seiner Ursprungsfamilie. Lediglich verlören seine leiblichen Eltern ihre elterliche Gewalt.

Dass die Einwilligung der leiblichen Eltern auch die Auswirkungen einer deutschen Volladoption einschließe, konnten die Richter nicht erkennen.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 04. Juni 2013 (AZ: 11 UF 130/12)