Beschlüsse Kinder

Adoption von Volljährigen aus steuerlichen Motiven unzulässig

19.12.2008

Stehen offensichtlich steuerliche Motive im Vordergrund, so kann der Antrag auf Adoption eines Volljährigen abgelehnt werden. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) München am 19.12.2008 (Az.: Wx 49/08).

Eine Tante wollte ihren volljährigen Neffen adoptieren. Bei Einholung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister stellte das Amtsgericht fest, dass diese Tante rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war. Vor dem Vormundschaftsgericht wurde in einer ersten Anhörung abgestritten, dass die Adoption aus steuerlichen Gründen erfolgen sollte. Allerdings wurde in einer zweiten Anhörung zugegeben, dass neben einem Vermögen von rund 600.000 Euro auch mehrere Grundstücke vorhanden seien.

Die Annahme eines Volljährigen als Kind ist dann möglich, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Die Voraussetzungen, die an dieses zu stellen sind, sind bei Volljährigen andere als bei der Adoption eines Minderjährigen. Hier kam das Gericht allerdings zu der Überzeugung, dass die Antragsteller zwar ein enges Verhältnis hätten, es sich dabei allerdings um ein normales Tante-Neffe-Verhältnis handele. Zudem bestünde ein gutes Eltern-Kind Verhältnis des Antragstellers zu seinen leiblichen Eltern, bei welchen er auch aufgewachsen und erzogen worden sei.

Die Steuerersparnis stellt in diesem Fall daher nicht nur einen unerlaubten Nebenerfolg, sondern den Hauptzweck der beantragten Adoption dar. Daher durfte das Gericht zu der Ansicht kommen, dass die Adoption im Wesentlichen aus steuerlichen Erwägungen beantragt wurde und daher sittlich nicht gerechtfertigt sei.