Beschlüsse Kinder

Adoptionskosten keine „außergewöhnliche Belastung“

15.09.2009

Adoptionskosten können nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden, da es sich bei diesen nicht um zwangsläufige Ausgaben handelt. Dies gelte auch bei der Behauptung eines angeblichen Makels der Kinderlosigkeit, entschied das Finanzgericht Rheinland Pfalz in seinem Urteil vom 15. September 2009 (Az: 3 K 1841/06).

Ein Ehepaar machte bei seiner Einkommensteuer 2002 die Adoptionskosten für ihren Sohn in Höhe von 18.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Dieser hatte das stets mit der Begründung abgelehnt, dass es keine Verpflichtung zu einer Adoption gäbe. Dagegen klagten die Eltern mit dem Hinweis, dass sich seit dieser Rechtsprechung das Bild von kinderlosen Eltern gewandelt habe. Seit Ende der neunziger Jahre gelte das Lebensbild eines kinderlosen Ehepaars als anstößig, egoistisch und unsolidarisch. Auch werde in der Pflegeversicherung von Versicherten ohne Kinder ein Kinderzuschlag erhoben.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die notwendige Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht gegeben sei. Es bestehe keine Rechtspflicht, Kinder zu haben, und keine Zwangsläufigkeit aus sittlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen. Eine andere Auffassung sei auch nicht im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pflegeversicherung geboten. Dieses habe in seinen Entscheidungen keinen sittlich-moralischen Vorwurf gegenüber Kinderlosen erhoben oder etwa gefordert, dass Kinderlose durch Adoption zum Funktionieren des Sozialsystems beitragen müssten. Eine Adoption beruhe auf einer freien Entscheidung, niemand werde dazu gezwungen. Daher könnten die dadurch entstehenden Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.