Beschlüsse Kinder

Anspruch auf Kindergeldanspruch bei krankheitsbedingter Unterbrechung des FSJ

25.06.2020

(red/dpa). In der Ausbildung und während des Freiwilligendienstes besteht Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt auch, wenn das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) wegen Krankheit unterbrochen wird.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn wegen einer längeren Erkrankung das FSJ bei dem Träger gekündigt und später bei einem anderen fortgesetzt wird. Dies entschied das Finanzgericht in Kassel.

Kindergeld während Freiwilligem Sozialen Jahr
Die junge Frau hatte ein FSJ begonnen. Im Laufe des Jahres verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand. Sie hatte schon vorher an Bulimie und Anorexie gelitten. Sie musste das FSJ kündigen und begab sich in stationäre Behandlung. Nach ihrer Genesung absolvierte sie ein FSJ bei einem anderen Träger.

Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds auf. Das Kind habe schließlich ihr FSJ abgebrochen. Dagegen klagte der Vater. Er meinte, seine Tochter habe das FSJ lediglich wegen Krankheit unterbrochen. Er war erfolgreich: Es besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld, so das Finanzgericht Kassel.

Anspruch auf Kindergeld auch bei Unterbrechung des FSJ
Die Rechtsprechung insgesamt hat allgemein anerkannt, dass während der Ausbildung für die Zeit einer Erkrankung weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht. Dieser Grundsatz wird auf den Fall einer Erkrankung während eines Freiwilligendienstes übertragen.

Keine Rolle spielt dabei, dass die junge Frau das FSJ bei einem anderen Träger fortsetzt. Das Finanzgericht hatte zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Zweifel, dass sie stets die Absicht hatte, das FSJ nach ihrer Genesung fortzusetzen.

Hessisches Finanzgericht am 29. Januar 2020 (AZ: 9 K 182/19)