Beschlüsse Kinder

Anspruch auf Kita-Platz im Eilverfahren durchsetzbar

17.01.2019

(red/dpa). Eine Stadt kann in einem Eilverfahren verpflichtet werden, einen Kitaplatz bereitzustellen. Denn der Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung lässt sich nicht nachträglich nachholen. Ein solcher Platz muss sich auch am zeitlichen Betreuungsbedarf der Eltern orientieren, so das Verwaltungsgericht in Aachen.

Die Eltern des einjährigen Kinds waren berufstätig. Sie benötigten für ihren Sohn eine Betreuung montags bis freitags von 8:00 bis 17:00 Uhr, vorzugsweise in einer Kita. Die Stadt Aachen bot den Eltern jedoch nur einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung und nur bis 16:30 Uhr an.

Anspruch auf Kita-Platz
Dagegen wandten sich die Eltern im Eilverfahren. Dem Antrag gab das Verwaltungsgericht Aachen am 31. Juli 2018 statt. Es verpflichtete die Stadt, dem Kind ab August 2018 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden zur Verfügung zu stellen. Der Betreuungsplatz müsse sich am konkreten zeitlichen Bedarf der Eltern orientieren.

Kindern steht zwischen Vollendung des ersten und des dritten Lebensjahrs ein einklagbarer Anspruch auf einen Platz zu. Diesen muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereitstellen, um dem Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege zu genügen.

Der Anspruch steht nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss eine am konkreten Bedarf ausgerichtete ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen schaffen. Alternativ kann er etwa durch freie Träger oder Tagespflegepersonen diesen Bedarf decken.

Anspruch auf Kinderbetreuung auch im Eilverfahren bei Gericht durchsetzbar
Die Stadt kann auch nicht ohne Weiteres auf eine Betreuung in der Kindertagespflege – etwa durch eine Tagesmutter – verweisen, wenn die primär gewählte Betreuungsform eine Kindertagesstätte ist. Ein solcher Verweis ist erst dann zulässig, wenn die Kapazität in dieser Betreuungsform erschöpft ist. Dies muss die Stadt aber nachweisen.

Wegen der anderenfalls dem Antragsteller entstehenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteile ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, die Stadt bereits im Eilverfahren zur Schaffung des Betreuungsplatzes zu verpflichten. Denn der Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung kann nicht nachgeholt werden.

Verwaltungsgericht Aachen am 31. Juli 2018 (AZ: 8 L 700/18)