Beschlüsse Kinder

Auskunftsanspruch eines Elternteils darf nur bei massiver Gefahr des Missbrauchs der Informationen aufgehoben werden

22.08.2010

Ein Elternteil, das vom Umgang mit den gemeinsamen Kindern ausgeschlossen ist, hat ein Anrecht auf Informationen über die Entwicklung der Kinder. Dieser so genannte Auskunftsanspruch darf nur dann eingeschränkt oder gar aufgehoben werden, wenn die akute Gefahr des Missbrauchs durch den Auskunftsberechtigten besteht und mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.

Ein Ehepaar trennte sich 2007, die Scheidung folgte 2009. Das Sorgerecht für die drei Kinder wurde der Mutter übertragen. Die Kinder hatten keinen Umgangskontakt mit dem Vater. Bei einer richterlichen Anhörung hatten sie massive Angst vor ihrem Vater geäußert und den Umgang mit ihm kategorisch abgelehnt.

Das Familiengericht verpflichtete die Mutter, ihrem Exmann zweimal jährlich einen Bericht über den Gesundheitszustand der Kinder sowie die Schulzeugnisse vorzulegen. Allerdings durfte die Mutter die Anschrift der Schule und die Lehrernamen unkenntlich machen. Außerdem sollte der Vater jeweils zu diesen Anlässen aktuelle Fotografien der Kinder erhalten. Dagegen wandte sich die Mutter. Sie befürchtete, der Vater könne die Fotos der Kinder dazu missbrauchen, ihre Anschrift zu ermitteln, um Kontakt mit den Kindern aufzunehmen. So habe er sich im Herbst 2007 telefonisch bei einer Fernsehshow gemeldet. In der Sendung habe er die Zuschauer aufgefordert, sich bei ihm zu melden, wenn ihnen der Aufenthaltsort der Mutter und der Kinder bekannt sei.

Ihre Beschwerde hatte trotzdem keinen Erfolg. Die Fotografien seien zusammen mit den Berichten und Zeugnissen der einzige Weg für den Vater, sich über die Entwicklung seiner Kinder zu informieren, so die Richter. Der so genannte Auskunftsanspruch stelle für den vom Umgang mit den gemeinsamen Kindern ausgeschlossenen Elternteil in der Regel die einzige Möglichkeit dar, am Leben der Kinder teilzuhaben. Der Ausschluss oder die Einschränkung des Auskunftsrechts stelle in einem solchen wie dem vorliegenden Fall einen schweren Eingriff in die grundgesetzlich garantierten Rechte des Kindes und in das Elternrecht dar. Eine solche Maßnahme sei nur dann gerechtfertigt, wenn die akute Gefahr des Missbrauchs der Informationen durch den Auskunftsberechtigten bestünde und mildere Mittel zum Schutz des betroffenen Kindes nicht verfügbar seien. Die Richter sahen keine Gefahr, dass der Vater die Fotografien missbrauchen würde. Er habe auch damals nachweislich keine Fotos an den Fernsehsender geschickt. Sie untersagten dem Vater daher lediglich, die Fotos öffentlich zu machen.