Beschlüsse Kinder

Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes kann eingeschränkt werden

24.11.2011

Auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil kann Auskunft über die

persönlichen Verhältnisse seines Kindes verlangen. Ein solcher

Auskunftsanspruch ergänzt das Umgangsrecht des nicht betreuenden

Elternteils. Er umfasst alle für das Befinden und die Entwicklung des

Kindes wesentlichen Umstände. Nicht davon erfasst ist eine Auskunft über

die Vermögensverhältnisse des Kindes.

Ein 16-jähriges Kind kann jedoch– beispielsweise bei einem gestörten Verhältnis zu seinem Vater – verhindern, dass dieser Informationen über die psychotherapeutische Behandlung seines Kindes erhält. Hier steht das Wohl des Kindes über dem Auskunftsanspruch, entschied das Kammergericht in Berlin.

Die Eltern des Kindes stritten über den Umfang des Auskunftsanspruchs. Der nicht sorgeberechtigte Vater beantragte die Benennung der Psychotherapeutin, die rund zwei Jahre vor Antragstellung seinen mittlerweile 16 Jahre alten Sohn behandelt hatte. Die Behandlung ist inzwischen bereits abgeschlossen. Des Weiteren verlangt er die Entbindung von der Schweigepflicht. Der Sohn war jedoch nicht damit einverstanden, dass sein Vater Informationen über seine psychotherapeutische Behandlung erhalten sollte. Das Verhältnis zwischen Vater und Sohn ist gestört.

Das Kammergericht lehnte den Antrag des Vaters ab. Es könne dabei offen bleiben, ob überhaupt eine Verpflichtung bestehe, den behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten von der Schweigepflicht gegenüber dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu entbinden. Denn auch wenn man dies annähme, bestünde ein Anspruch des Vaters nicht, da dies dem Kindeswohl entgegenstehe. Dem Willen eines 16 Jahre alten Kindes komme erhebliche Bedeutung zu. Die wachsende Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit des Heranwachsenden führten in Bezug auf seine Privat- und Intimsphäre dazu, dass die elterliche Sorge sich in ihrer Funktion wandele und immer mehr zurückweiche. Die Ablehnung durch das Kind ist dann zu beachten, wenn seiner Haltung ein selbständiges Urteil zugrunde liege, das vernünftig und gewichtig sei. Für den Antrag auf Nennung von Namen und Anschrift des Psychotherapeuten fehle es an einem berechtigten Interesse des Vaters. Die Behandlung des Sohnes sei seit längerem abgeschlossen. Die Psychotherapeutin sei ohne das erforderliche Einverständnis zur Erteilung von Auskünften nicht berechtigt.

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 28. Oktober 2010 (AZ: 19 Uf 52/10)