Beschlüsse Kinder

Bindung zwischen Vater und Kind – Vaterschaftsanerkennung nicht rechtsmissbräuchlich

26.07.2021

Leipzig/Berlin (DAV). Das Gesetz verbietet Vaterschaftsanerkennungen, die nur dem Zweck dienen, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einreise bzw. den Aufenthalt von Kind, Mutter oder des Anerkennenden zu schaffen, wenn diese sonst nicht möglich wären.

Der Beamte steht im Dienst des Auswärtigen Amtes und war an verschiedenen Botschaften eingesetzt. Er ist im Rechtssinne Vater von neun Kindern aus verschiedenen Beziehungen und gibt an, auch deren biologischer Vater zu sein. Während seines Dienstes in Kamerun lernte er den 2001 geborenen Sohn einer kamerunischen Staatsangehörigen kennen. Ende 2016 erkannte er seine Vaterschaft notariell an. Die deutsche Botschaft in Kamerun lehnte es in der Folgezeit ab, die Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung zu beurkunden, da diese „missbräuchlich“ sei.

Das sah das Oberverwaltungsgericht anders und gab dem Mann, der geklagt hatte, Recht. Das tat auch das Bundesverwaltungsgericht, das die Revision zurückwies. Um eine „missbräuchliche“ Vaterschaftsanerkennung handele es sich dann, wenn der Zweck der Anerkennung nur darin bestehe, die rechtlichen Voraussetzungen für eine ansonsten verwehrte Einreise bzw. verwehrten Aufenthalt zu schaffen. Zwar gebe es hierfür Anhaltspunkte, doch würden diese durch gewichtige Umstände entkräftet. Das Gericht nannte unter anderem die bestehenden persönlichen Bindungen.

Vaterschaftsanerkennung hat aufenthaltsrechtliche Auswirkungen
Erkenne ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft eines minderjährigen Kinds nichtdeutscher Staatsangehörigkeit an, habe dies immer auch Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht. Das dürfe der Anerkennende aber auch wollen. Entscheidend sei, dass er darüber hinaus auch einen anderen Zwecke verfolge – nämlich die „Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung“. Aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende Rechte und Pflichten muss der Anerkennende auch tatsächlich „leben“ wollen.

Nach diesen Grundsätzen habe das Oberverwaltungsgericht mit Recht die Fortführung und Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung im Bundesgebiet als Zweck der Vaterschaftsanerkennung gesehen.

Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2021 (AZ: 1 C 30.20)