Beschlüsse Kinder

Dauerhaft bei Pflegeeltern: Namensänderung dient dem Kindeswohl

29.05.2015

(red/dpa). Lebt ein Kind dauerhaft bei Pflegeeltern, kann eine Annahme des Familiennamens der Pflegeeltern dem Wohl des Kindes förderlich sein.

Das 10-jährige Mädchen lebt seit seiner Geburt bei Pflegeeltern. Das Pflegeverhältnis ist auf Dauer angelegt. Allerdings trug das Mädchen noch den Familiennamen seiner leiblichen Mutter. Das Kind äußerte wiederholt und mit Nachdruck, dass es den Familiennamen seiner Pflegeeltern annehmen wolle.

Sichtbare Zugehörigkeit zum Familienverband durch Namensidentität

Die zuständige Gemeinde stimmte zu: Die Namensänderung diene dem Wohl des Kindes. Der gemeinsame Nachname unterstütze hier vor allem die wahrnehmbare Zugehörigkeit zur Familie der Pflegeeltern.

Die leiblichen Eltern waren damit jedoch nicht einverstanden. Der Vater klagte. Er bestritt, dass die Namensänderung dem Kindeswohl förderlich sei. Das sei überhaupt nur durch eine objektive Untersuchung, die von Amts wegen anzuordnen sei, zu beurteilen. Er war der Meinung, dass die Namensänderung der Bindung zwischen leiblichen Eltern und Tochter schade.

Gericht stimmt Namensänderung zu

Die Richter wiesen die Klage ab. Für eine Namensänderung wie diese müsse es zwar einen wichtigen Grund geben. Bei einem in Dauerpflege aufwachsenden Kind sei es jedoch ausreichend, dass die Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich sei und keine überwiegenden Interessen dagegen stünden.

Im vorliegenden Fall bestehe eine intensive Beziehung des Kindes zu den Pflegeltern, die es auch zukünftig zu stabilisieren gelte. Das Interesse des leiblichen Vaters trete dahinter zurück, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass das Kind schon bisher einen anderen Familienname getragen habe als sein Vater.

Verwaltungsgericht Mainz am 24. April 2015 (AZ: 4 K 464/14.MZ)