Beschlüsse Kinder

Drogenabhängiger Vater muss Kosten für Umgangsverfahren übernehmen

12.07.2022

(red/dpa). Drogenabhängigkeit kann ein Ausschlussgrund für Umgangskontakte mit den eigenen Kindern sein. Den Drogenkonsum während eines Umgangsverfahrens zu leugnen, kann auch finanzielle Folgen haben.

Die geschiedenen Eltern haben zwei Kinder, für die sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Die beiden Söhne leben bei der Mutter. Aus ihrer Sicht war die Ehe am Drogenkonsum des Mannes gescheitert. Sie plädierte aber dafür, dass der Vater Umgang mit seinen Kindern habe. Trotzdem war der Vater der Meinung, dass die Mutter ihm die Kinder entfremden und ihm schaden wolle.

Bei einem zufälligen Treffen kam es zu einer lautstarken und handgreiflichen Auseinandersetzung der Eltern vor den Kindern. Nach einem weiteren Streit im April 2020 leitete die Mutter ein Gewaltschutzverfahren ein.

Umgang mit dem eigenen Kind trotz Drogenkonsum?
Der Vater bat um Regelung des Umgangs. Die Entnahme einer Haarprobe lehnte er allerdings kategorisch ab: „Ich habe schon ganz oft Haartests auf Drogen machen lassen müssen und weiß, dass man hinterher Löcher in der Frisur hat und das geht überhaupt gar nicht... Ich bin bereit für Urinproben, aber ich werde auf keinen Fall einen Haartest machen.“ Die Sitzung, in der der Vater das äußerte, musste zwischenzeitlich unterbrochen werden, da der Mann laut und „nicht mehr steuerbar“ gewesen sei.

Das Amtsgericht ordnete schließlich für das folgende halbe Jahr einen begleiteten Umgang der Kinder mit dem Vater an. Dagegen legte die Mutter erfolgreich Beschwerde ein. Als er aufgrund seines Drogenkonsums inhaftiert worden war, nahm der Vater seinen Antrag auf Umgang zurück.

Die Richter verpflichteten ihn, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Das Gericht könne die Verfahrenskosten einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, „wenn der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat“. Das sei hier der Fall. Der Vater habe seinen Drogenkonsum nachdrücklich abgestritten und mitgeteilt, dass er nach Aussage seines Therapeuten nicht mehr zu ihm kommen müsse. Das sei eine „vorsätzlich falsche Einlassung zu einem entscheidenden Aspekt des Verfahrens gewesen“. Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangs könnten geboten sein, wenn eine Suchtmittelproblematik Gefahren für die Kinder mit sich bringe. Das Verhalten des Vaters habe dazu geführt, dass sein Antrag aussichtslos geworden sei.

Oberlandesgericht Hamburg am 31. März 2022 (AZ: 12 UF 32/22)