Beschlüsse Kinder

Ehefrau erhält kein Schmerzensgeld wegen Impotenz des Mannes

07.06.2017

(red/dpa). Ist ein Ehepartner durch eine möglicherweise fehlerhafte ärztliche Behandlung impotent geworden, hat der andere Partner keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen „Verlust der eigenen Sexualität“.

Die Frau war der Meinung, Anspruch auf Schmerzensgeld zu haben, weil ihr Mann impotent war. Ursache hierfür sei eine fehlerhafte und rechtswidrige ärztliche Behandlung 2010 und 2011. Ihr Mann hatte sich einer Wirbelsäulen-Operation unterziehen müssen, bei der er einen Nervenschaden erlitten hatte. Von dem Krankenhaus forderte die Frau mindestens 20.000 Euro Schmerzensgeld.

Vor Gericht hatte die Frau jedoch keinen Erfolg. Sie habe nicht dargelegt, dass die behauptete Impotenz ihres Manns bei ihr zu körperlichen oder seelischen Schäden geführt hätte, so das Gericht. Sie mache lediglich einen faktischen „Verlust der Sexualität“ geltend. Die Richter merkten an, dass Impotenz keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten müsse.

Kein ehelicher Sex wegen Impotenz – kein Verlust der sexuellen Selbstbestimmung
Der (teilweise) Verlust der ehelichen Sexualität stelle keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung dar. Es handele sich nur um eine Auswirkung der Impotenz auf das Leben der Ehefrau, nicht aber um einen Eingriff in ihre Rechtsstellung. Die Frau habe weiterhin die Möglichkeit, selbst über ihre Sexualität zu bestimmen. Dieses Recht werde durch die behauptete, rein faktische Einschränkung ihrer sexuellen Betätigungsmöglichkeiten nicht verletzt.

Die Sichtweise der Frau hätte als Konsequenz, dass bei einer Einschränkung der sexuellen Fähigkeit, die rechtswidrig und schuldhaft verursacht sei, auch immer der Ehepartner eigene Ansprüche geltend machen könnte. Das könnte dann also etwa der Fall sein, wenn ein verheirateter Mensch durch einen Verkehrsunfall eine Querschnittslähmung erleiden oder sogar sterben würde.

Hinzu kommt, dass die Frau sich nicht zu ihrem ehelichen Sexualleben vor der OP ihres Mannes geäußert hatte. Ob sie ein „erfülltes Sexualleben“ gehabt habe, bleibe offen. „Die Klage ist daher auch in tatsächlicher Hinsicht unschlüssig“, konstatierten die Richter.

Oberlandesgericht Hamm am 7. Juni 2017 (AZ: 3 U 42/17)