Beschlüsse Kinder

Elterngeldkürzung betrifft nur ab dem ersten Januar 2011 geborene Kinder

23.01.2012

Die Bundesregierung hat im Haushaltsbegleitgesetz eine Kürzung des Elterngeldes von 67 auf 65 Prozent ab einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.200 Euro beschlossen. Betroffen sind hiervon aber nur Eltern, deren Kinder ab dem 1. Januar 2011 geboren sind, entschied jetzt das Sozialgericht Wiesbaden.

Ein Vater hatte bei der zuständigen Behörde Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines im Juli 2010 geborenes Kind beantragt. Die Behörde bewilligte dies und legte dabei 67 Prozent des durchschnittlich erzielten Netto-Erwerbseinkommens zugrunde.
Im Januar 2011 änderte sie den Bescheid: Das Elterngeld betrug jetzt nur noch 65 Prozent des letzten durchschnittlichen Einkommens.

Der Mann klagte und bekam Recht. Der Gesetzgeber habe weder im Haushaltsbegleitgesetz 2011 noch in anderen Regelungen festgelegt, auf welche Elterngeldansprüche die Kürzung des Elterngeldes Anwendung finde. Es gebe keine Übergangs- oder Stichtagsregelung und auch kein später in Kraft getretenes Recht, das ausdrücklich etwas anderes bestimme. Daher sei das Recht maßgeblich, dass zur Zeit des so genannten anspruchsbegründenden Ereignisses gegolten habe. Dies sei im vorliegenden Fall die Geburt des Kindes und nicht etwa – wie die Behörde meine – der Beginn des jeweiligen Lebensmonats.

Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. September 2011 (AZ: S 2 EG 17/11)