Beschlüsse Kinder

Entzug der Personensorge bei Kinderpornografie-Vorwürfen gegenüber Lebensgefährten

21.09.2018

(red/dpa). Bereits der dringende Verdacht des Fotografierens von Kindern in eindeutig pornografischen Positionen stellt eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Das gilt auch für ein bislang nicht betroffenes Mädchen. Auch wenn sich der Verdacht gegen den Lebensgefährten richtet, kann der Mutter die Personensorge für das Kind entzogen und es in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht werden.

Die Mutter eines kleinen Mädchens legte Beschwerde gegen die Entscheidung eines Familiengerichts ein. Ihr war direkt nach der Geburt das Kind entzogen und in einer Pflegefamilie untergebracht worden.

Verdacht auf sexuellen Missbrauch – Unterbringung in Pflegefamilie
Gegen den Lebensgefährten, mit dem sie zwei weitere Töchter hat, laufen mehrere Ermittlungsverfahren. Sie wurden wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der beiden älteren Töchter eingeleitet.

Die Beschwerde der Mutter hatte in einem Eilverfahren keinen Erfolg. Der einstweilige Entzug der Personensorge der Mutter und damit die vorübergehende Unterbringung eines Mädchens in einer Bereitschaftspflegefamilie bestätigte das Oberlandesgericht.

Gefährdung des Kindeswohls – Entzug des Sorgerechts
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts wäre das Kindeswohl des neugeborenen Kinds im Haushalt der Mutter und ihres Lebensgefährten gefährdet. Eine Trennung des Kinds von seinen Eltern ist verfassungsrechtlich nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Diese lagen wegen der drohenden Gefährdung seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit jedoch vor.

Aus den Ermittlungsakten hatte sich der dringende Verdacht ergeben, dass der Lebensgefährte die beiden älteren Töchter sexuell missbrauchte. Es gab mehrere Lichtbilder dieser Töchter, fast nackt, in kinderpornographischen Posen.

Bereits dieses Fotografieren stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Ganz gleich, ob der Mann die Fotos für eigene Zwecke oder aber zur Weiterleitung an andere Personen genutzt habe. Bereits durch das Fotografieren würden die Mädchen zum bloßen Sexobjekt degradiert. Auch stelle dies eine sexuelle Ausbeutung zu pornographischen Aktivitäten dar. Ein Schaden für die körperliche und psychische Unversehrtheit der Mädchen sei naheliegend.

Aus diesen Umständen ergebe sich auch eine Kindeswohlgefährdung für die erst wenige Monate alte und damit besonders verletzliche Schwester der Mädchen. Es bestehe die erhebliche und nachhaltige Gefahr, dass auch sie vom Vater zur Befriedigung eigener und fremder sexueller und kinderpornographischer Interessen missbraucht würde.

Entzug der elterlichen Sorge nur in Ausnahmefällen
Die Personensorge darf nur in besonderen Fällen entzogen werden. Ein solcher liege hier vor. Auch seien mildere Mittel nicht ersichtlich. Die Mutter habe sich bislang nicht von ihrem Lebensgefährten distanziert. Sie habe zwar erklärt, das Kind durch ihre Anwesenheit schützen zu können. Gleichzeitig aber bagatellisierte sie die Gefahrenlage in nicht nachvollziehbarer Weise. Die Verteidigung ihres Lebensgefährten unterstütze sie, indem sie behaupte, die Bilder seien ihm zugeschickt worden.

Oberlandesgericht Frankfurt am 26. März 2018 (AZ: 1 UF 4/18)