Beschlüsse Kinder

Familiengericht kann nicht ohne weiteres Smartphone-Nutzung einschränken

11.09.2018

(red/dpa). Gibt es einen Konflikt darüber, ob und in welcher Form Großeltern ihr Enkelkind sehen dürfen, entscheidet das Kindeswohl. Ein schwerer Konflikt zwischen Großeltern und ihrem Kind – dem Elternteil – kann für das Gericht Grund genug sein, den Umgang abzulehnen.

Die Mutter leidet an einer bipolaren Störung. Ihr Sohn lebte deswegen zeitweise bei Pflegeeltern. Seine Großeltern sah der Junge zunächst regelmäßig. Mitte Dezember 2015 setzte die Mutter den Umgang jedoch in Absprache mit dem Jugendamt aus. Sie reagierte damit auf eine Mitteilung des Kindergartens an das Jugendamt: Die vielen Besuchskontakte des Jungen wirkten sich negativ auf dessen soziales und emotionales Verhalten aus.

Auch wegen der "immer wiederkehrenden Auseinandersetzungen" mit ihren Eltern entschied sich die Frau, sich von diesen "abzugrenzen" und den Umgang des Jungen zunächst auf die Kernfamilie zu beschränken. Aus dem Kindergarten kam daraufhin die Rückmeldung, dass sich das Verhalten des Jungen "auffallend" zum Positiven verändert habe.

Ihren Eltern bot sie im Februar 2016 dann Umgang mit dem Jungen in der Wohnung ihres Lebensgefährten an. Einen entsprechenden Vorschlag machte im zeitlichen Zusammenhang auch das Familientherapiezentrum. Das lehnten die Großeltern ab. Sie überwarfen sich komplett mit ihrer Tochter und forderten einen unbegleiteten Umgang mit ihrem Enkel.

Begleitete Umgangskontakte als Kompromiss?
In der Folgezeit gab es begleitete Umgangskontakte zwischen Enkel und Großeltern. Diese verliefen an sich gut, doch berichtete das Familientherapiezentrum, dass eine Entspannung des Verhältnisses zwischen den Großeltern und der Mutter nach wie vor an der kompromisslosen Haltung der Großeltern scheitere.

Das Therapiezentrum und die Mutter des Kinds schlugen wiederholt einen begleiteten Umgang bei der der Mutter und ihrem Lebensgefährten vor. Die Großeltern beharrten auf ihrem Wunsch nach unbegleitetem Umgang.

Ohne Erfolg. Großeltern hätten nur dann ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkel, wenn dies dem Kindeswohl diene. Daraus ergebe sich umgekehrt, dass ihr Umgangsrecht dort seine Grenzen habe, wo das Zerwürfnis Großeltern – Eltern Loyalitätskonflikte bei dem Kind auslösen könne. Das Umgangsrecht hänge außerdem auch davon ab, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang der sorgeberechtigten Eltern respektierten.

Umgang mit dem Enkel: Wohl des Kinds ausschlaggebend
Es stehe hier außer Frage, dass ein Umgang, der über den angebotenen Umgang in der elterlichen Wohnung hinausgehe, dem Wohl des Jungen abträglich sei. Das zerrüttete Verhältnis zwischen Mutter und Großeltern und deren Voreingenommenheit gegen ihre Tochter würde das Kind einem beträchtlichen Spannungsverhältnis und Loyalitätskonflikt hilflos ausliefern.

Auch wenn es für die Entscheidung nicht darum ging, wer den Konflikt verursacht hatte, wies das Gericht doch darauf hin, dass es hier die Großeltern in erster Linie in der Verantwortung sehe, während sich die Tochter konstruktiv und lösungsorientiert verhalten habe. Die Richter waren überzeugt, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang ihrer Tochter nicht akzeptieren wollten oder konnten. Sie hätten ständig deren Erkrankung in den Vordergrund gestellt, betont, sie nicht für "voll" zu nehmen und ihre Erziehungsfähigkeit angezweifelt.

Oberlandesgericht Oldenburg am 23. Oktober 2017 (AZ: 3 UF 120/17)