Beschlüsse Kinder

Familiengerichtliche Maßnahmen bei Nutzung von Spielekonsolen durch Minderjährige

17.01.2019

(red/dpa). Das Familiengericht kann Eltern verpflichten, ihrem minderjährigen Kind keine Spiele auf einer Spielekonsole zugänglich zu machen, die erst ab 18 Jahren erlaubt sind. Dies erfolgt im Wege einer familiengerichtlichen Maßnahme.

Generell sind Spiele kindeswohlgefährdend, die gemäß § 14 Jugendschutzgesetz unter „keine Jugendfreigabe“/“USK ab 18“ eingestuft sind, so das Amtsgericht Bad Hersfeld in einer Entscheidung. Die Eltern dürften solche Spiele dem Kind auch dann nicht überlassen, wenn gleichaltrige Freunde oder Klassenkameraden des Kinds diese spielten.

Playstation-Spiele erst ab 18? Familiengericht kann Eltern verpflichten
In einem Verfahren um Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der zehnjährige Sohn der getrenntlebenden Eltern befragt. Dabei berichtete der Junge auch über seine Freizeitaktivitäten. Zu Weihnachten hätten seine Eltern ihm gemeinsam eine Spiele-Konsole Playstation 4 geschenkt. Unter anderem spiele er das Spiel „Grand Theft Auto (GTA) 5“ sowie „Call of Duty“. Beide Spiele haben eine Altersfreigabe „USK ab 18“.

Auch viele andere gleichaltrige Kinder, etwa aus der Klasse ihres Sohns, spielten GTA, erklärte die Mutter dazu. Ihr sei die Brutalität des Konsolen-Spiels bekannt, ebenso, dass es erst ab 18 Jahren erlaubt sei. Sie habe ihrem Sohn deshalb anfangs auch ganz bewusst gesagt, er dürfe in dem Spiel „nur mit dem Auto umherfahren“. Die „ganzen kriminellen Sachen“ habe sie zwar verboten, es sei jetzt aber schon so weit eingerissen. Sie könne sich jedoch kaum vorstellen, wie ihr Sohn reagiere, wenn nur er das Spiel nicht mehr spielen dürfe, „alle anderen“ aber schon. Ohne eine gerichtliche Entscheidung werde sie ihrem Sohn das Spiel nicht untersagen können.

Gericht kann Eltern verpflichten, Mediennutzung einzuschränken
Das Familiengericht muss nach § 1666 Abs. 1 BGB Maßnahmen treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kinds oder sein Vermögen gefährdet ist. Hinzukommen muss, dass die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Konsolenspiele mit einer Altersfreigabe ab 18 Jahren stellten eine Gefahr für das geistige und seelische Wohl des erst zehnjährigen Jungen dar. Die Sozialschädlichkeit der Inhalte ergebe sich aus der Einstufung „USK ab 18“. Wenn ein Spieletitel keine Jugendfreigabe habe, müsse das Familiengericht davon ausgehen, dass das Wohl eines Kindes gefährdet sei, wenn es dieses Spiel spiele. Solche Spiele dürften einem minderjährigen Kind daher nicht zugänglich gemacht werden.

Da die Eltern nicht in der Lage waren – auch der Vater hatte sich bedeckt gehalten –, die Gefahr für ihren Sohn abzuwenden, waren familiengerichtliche Maßnahmen geboten.

Amtsgericht Bad Hersfeld am 27. August 2017 (AZ: 63 F 290/17 SO)