Beschlüsse Kinder

Gericht kann Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Bundesrepublik beschränken

14.09.2021

(red/dpa). Der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann mit den Kindern auch ins Ausland übersiedeln. So will es das deutsche Recht – im Unterschied zu Regelungen in zahlreichen anderen Staaten. Es gibt unter Umständen allerdings die Möglichkeit, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken.

Aus der Ehe zwischen einer Türkin und einem Deutschen sind zwei Kinder hervorgegangen. Nach ihrer Trennung stritten die Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder, das bei der Mutter lag. Der Vater befürchtete, dass die Mutter mit den beiden Kindern in die Türkei ziehen könne und hatte erstinstanzlich noch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder beantragt. In der zweiten Instanz ging es dann nur noch um die Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Kann Elternteil ins Ausland umziehen?
Der Vater war erfolgreich. Eine Einschränkung auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sei hier gerechtfertigt, so das Gericht, da ein „Auslandsbezug“ vorliege. Ein Umzug der Mutter mit ihren Kindern in die Türkei sei nicht unwahrscheinlich. Die Frau habe die türkische Staatsangehörigkeit und noch ausreichende Verbindungen zu ihrem Heimatland. Darüber hinaus habe der Vater glaubwürdig dargelegt, dass sie die Pässe der Kinder an sich genommen und angedeutet habe, in die Türkei zurückkehren zu wollen.

In zahlreichen Staaten dürfe der allein sorgeberechtigte Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nur mit Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland verlegen. In Deutschland dagegen berechtige das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Elternteil, der es innehabe, auch zum Umzug ins Ausland. Eine Verpflichtung, auf berechtigte Interessen des anderen Elternteils Rücksicht zu nehmen, gebe es gerade nicht. Um den Wegzug des sorgeberechtigten Elternteils zu verhindern, sei eine entsprechende Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts notwendig.

Oberlandesgericht Stuttgart am 08. Oktober 2020 (AZ: 15 UF 176/20)