Beschlüsse Kinder

Großeltern: Umgangsrecht mit Enkel richtet sich nach Kindeswohl

14.09.2018

(DAV). Trotz der Verpflichtung der Gemeinden, für ausreichende Betreuungsplätze zu sorgen, besteht kein individueller Anspruch auf einen Platz bei einem öffentlichen Träger. Man hat auch keinen Schadensersatzanspruch wegen der Mehrkosten bei einem privaten Träger – zumindest solange die Mehrkosten zumutbar sind, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Städtische oder private Kita?
Die Eltern eines dreijährigen Sohns bewarben sich bei einer städtischen Kinderbetreuungseinrichtung für einen Ganztagsbetreuungsplatz. Der Junge konnte nur bis Ende August 2015 in der bislang besuchten privaten Krippe bleiben. Da die Eltern trotz Nachfragen keine Zusage für den städtischen Platz erhielten, meldeten sie ihn auch in einer privaten Kindertagesstätte an.

Dort wurde das Kind zum September 2015 aufgenommen. Ende desselben Monats erhielten die Eltern die Zusage für einen städtischen Platz. Mit der privaten Kita hatten sie aber einen Jahresvertrag abschließen müssen. Erst nach diesem Jahr konnten sie den städtischen Platz in Anspruch nehmen.

Die Eltern wollten die Aufnahmegebühr für die private Kita und die im Vergleich zum städtischen Kitaplatz monatlichen Mehrkosten ersetzt bekommen. Sie verlangten von der beklagten Stadt Bad Homburg Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab (AZ: 2-4 O 417/15).

Kein Anspruch auf städtischen Kita-Platz und Schadensersatz
Auch beim Oberlandesgericht Frankfurt hatten die Eltern keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz.

Die Eltern hätten für ihren dreijährigen Sohn schon keinen Anspruch auf Zuweisung eines Ganztagsplatzes in einer Tageseinrichtung. Zwar sehe das Gesetz einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung vor (§ 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Dies beziehe sich auf Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Daraus lasse sich aber kein individueller Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines Ganztagsplatzes ableiten. Die bestehende gesetzliche Vorhalteverpflichtung an Ganztagsplätzen gewähre keinen Anspruch des Einzelnen auf Zuweisung eines Ganztagsplatzes, betonte das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Eltern hätten auch keinen Schadensersatzanspruch. Dass sie höhere Kosten als bei Zuweisung eines Platzes in einem städtischen Kindergarten gehabt hätten, sei unerheblich. Bereits der Rechtsanspruch für Kinder unter drei Jahren gebe den Eltern kein kapazitätsunabhängiges Wahlrecht zwischen der Förderung in einer städtischen Einrichtung oder in einer privaten. Die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Nachweis von Betreuungsplätzen beziehe sich auf alle Plätze, unabhängig von ihrer Trägerschaft und der Höhe des Teilnahmebeitrags.

Auch für Kinder unter drei Jahren müssten Eltern die Mehrkosten, die durch einen privaten Kita-Platz entstehen, grundsätzlich selbst tragen. Dies gelte erst recht für Betreuungsplätze von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben. Erst wenn die Grenze zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung überschritten sei, komme ein Ersatzanspruch für Mehrkosten in Betracht.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main am 17. Mai 2018 (AZ: 1 U 171/16).