Beschlüsse Kinder

Haftung bei Scheitern einer Auslandsadoption

27.04.2020

(red/dpa). Möchten Paare Kinder aus dem Ausland adoptieren, unterstützt sie die öffentliche Hand – etwa Landesjugendämter – dabei. Wer trägt die Kosten für die Unterbringung des Kinds, wenn die Adoption scheitert?

Grundsätzlich sind die Adoptierenden bei einem Adoptionsversuch auch für die Unterbringung des Kinds bei Abbruch der Adoptionspflege verantwortlich. Gegebenenfalls müssen sie für die Unterbringung des Kinds in Deutschland für sechs Jahre aufkommen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.

Kostenrisiko bei Auslandsadoption
Das Paar wollte ein Kind aus Thailand adoptieren. Das Landesjugendamt machte den Adoptionsvorschlag. In ihrem Antrag wies das Paar darauf hin, dass sie einem Kind mit starken psychischen Problemen beziehungsweise Missbrauchserfahrung nicht gewachsen wären. Im Adoptionsvorschlag des Landesjugendamts wurde das Kind beschrieben. Demnach habe es Angst vor Fremden und einigen „fremdartigen Sachen“. Nachdem das Paar mehrere Tage mit dem Kind in einem Kinderheim in Thailand verbracht hatte, nahmen die beiden es trotz einiger Bedenken wegen seines Verhaltens mit nach Deutschland. Gegenüber dem Jugendamt hatten sie zuvor eine Erklärung zum Schutz von Kindern bei Auslandsadoption abgeben müssen. In diesem Zusammenhang hatte der Urkundsbeamte der Stadt sie darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit „teuer“ werden könne.

Gegenüber dem „thailändischen Adoptionsboard“ unterschrieb das Paar ein „Memorandum of Agreement“. Darin erklärte es sich damit einverstanden, dass das Landesjugendamt im Falle des Scheiterns der Adoption eine dauerhafte alternative Unterbringung in Deutschland organisieren könne. Nur als letzte Möglichkeit würde das Kind zurück nach Thailand gebracht. Die Kosten müsste das Paar übernehmen.

Gut zwei Wochen nach dem Rückflug nach Deutschland teilten sie mit, dass sie sich wegen des auffälligen Verhaltens des Kinds nicht in der Lage sähen, die Adoptionspflege weiterzuführen. Rund einen Monat nach der Rückkehr entschieden sie, die Pflegezeit gänzlich zu beenden. Das Jugendamt brachte das Kind in einer Wohneinrichtung unter. Die Kosten von über 100 Euro pro Tag sollten das Paar bezahlen. Das war jedoch der Meinung, das auffällige Kind hätte ihnen nicht vermittelt werden dürfen. Auch seien sie nicht richtig über das Kostenrisiko aufgeklärt worden. Sie seien davon ausgegangen, für die Unterbringung für maximal sechs Monate haften zu müssen, bis das Kind zurückgebracht würde.

Keine Amtshaftung der öffentlichen Stellen
Vor Gericht scheiterten sie. Die Richter warfen den Klägern vor, das Kind trotz seiner Wutanfälle in Thailand mit nach Deutschland genommen zu haben. Sie hätten das Kind mehrere Tage selbst in Thailand kennen gelernt und die Auffälligkeiten in Form von Anspucken, Treten, Beißen und Schreien kennengelernt. Daher könnten sie sich jetzt nicht auf die Wutanfälle des Kinds berufen. Das Jugendamt hafte nicht für die Vermittlung dieses Kinds.

Inwieweit die Kläger über das Haftungsrisiko aufgeklärt wurden, musste das Gericht nicht mehr prüfen. Spätestens mit der Unterzeichnung des „Memorandum of Agreement“ musste ihnen klar sein, dass bei Scheitern der Adoption eine Unterbringung des Kinds erforderlich würde und sie die Kosten hierfür übernehmen müssten. Sie konnten auch nicht davon ausgehen, nur für maximal ein halbes Jahr zu haften. Gerade wegen ihrer Unterschrift durften sie nicht mehr davon ausgehen, ihre Haftung sei auf die Zeit begrenzt, bis das Kind wieder nach Thailand zurückgeführt würde.

Oberlandesgericht Köln am 11. Juli 2019 (AZ: 7 U 151/18)