Beschlüsse Kinder

Hartz IV: Nur ein Kinderzimmer für zwei Kinder

03.04.2011

Zwei Geschwister, 2006 und 2009 geboren, teilten sich ein Kinderzimmer. Die Familie wohnte in einer rund 80 Quadratmeter großen Drei-Zimmer-Wohnung. Die Eltern bezogen laufend Sozialleistungen (Hartz IV). 2010 wollte die Familie in eine neun Quadratmeter größere und teurere Vier-Zimmer-Wohnung umziehen, weil die derzeit bewohnte Wohnung für vier Personen zu klein sei. Die Behörde lehnte es jedoch ab, für die höhere Miete aufzukommen: Zwar lägen die Kosten für die neue Wohnung im Rahmen kommunaler Vorgaben, aber der Umzug sei nicht erforderlich.

Als die Eltern mit ihrem eingelegten Widerspruch keinen Erfolg hatten, wandten sie sich an das Gericht. Sie argumentierten, es sei ihnen nicht zuzumuten, für die Dauer von ein bis zwei Jahren in einer zu kleinen Wohnung zu bleiben und die Kinder in ihrem Schlafzimmer schlafen zu lassen. Eine gemeinsame Unterbringung der Kinder scheide aus, weil sie aufgrund des unterschiedlichen Alters unterschiedliche Schlafrhythmen hätten und sich gegenseitig beim Schlafen störten. Auch schreie das kleinere Kind nachts noch häufig. Auch kleine Kinder hätten Anspruch auf eigenen Wohnraum und das Kinderzimmer sei mit zwölf Quadratmetern zu klein.

Das sahen die Richter anders. Die derzeitige Wohnung der Familie sei nicht wesentlich zu klein. Bei den geschilderten Gründen handele es sich um die üblichen Lebensumstände, die jede Familie mit zwei Kindern in diesem Alter zu bewältigen habe. Dass auch kleine Kinder Anspruch auf eigenen Wohnraum haben, bedeute nicht, dass jedes Kind ohne Weiteres ein eigenes Zimmer beanspruchen könne. Ob ein eigenes Zimmer benötigt werde, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa wenn der Altersunterschied zwischen den Kindern sehr groß sei.

Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 03. April 2011 (Az: L 7 AS 753/10 B ER)