Beschlüsse Kinder

Indische Leihmutter, deutsche Eltern: Kein deutscher Reisepass für das Kind

15.04.2011

Die Möglichkeit, ein Kind von einer Leihmutter austragen zu lassen, wirft ganz neue rechtliche Probleme auf. Dazu kann auch die Frage nach der Staatsangehörigkeit gehören. So hat ein Kind, das von einer verheirateten indischen Leihmutter zur Welt gebracht wird, auch dann nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der biologische Vater Deutscher ist. Das entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Für ein im Dezember 2010 in Indien geborenes Kind wurde bei der Deutschen Botschaft in Indien die Ausstellung eines deutschen Reisepasses beantragt. Die Botschaft lehnte dies ab, weil die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes fraglich sei.

Mit Recht, stellten die Richter in einem Eilverfahren fest. Einen deutschen Reisepass dürften nur Deutsche erhalten. Im vorliegenden Fall bestünden jedoch Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes. Die deutsche Staatsangehörigkeit werde zwar bereits dann vermittelt, wenn sie ein Elternteil besitze. Ob allerdings die sich als Eltern ausgebende 1955 geborene Frau und ihr 1950 geborener Mann rechtlich als Eltern des Kindes anzusehen seien, sei zweifelhaft. Das Kind sei in einem auf die Vermittlung von Leihmutterschaften spezialisierten „Fertility Center“ geboren worden. Die Mutterschaft der deutschen Frau sei schon wegen ihres fortgeschrittenen Alters höchst unwahrscheinlich und darüber hinaus weder durch Vorlage eines Mutterpasses noch durch andere ärztliche Unterlagen belegt. Die biologische Vaterschaft des deutschen Mannes stehe fest, sei aber hier rechtlich nicht von Bedeutung. Vater des in einer Ehe geborenen Kindes sei sowohl nach deutschem als auch nach indischem Recht der Ehemann. So lange die Identität der biologischen Mutter nicht sicher und ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, bleibe die Abstammung des Kindes zweifelhaft.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. April 2011 (AZ: VG 23 L 79.11)