Beschlüsse Kinder

Kein Betreuungsplatz – Schadensersatz wegen Verdienstausfalls

21.09.2021

(red/dpa). Kinder haben ab Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs Anspruch auf frühkindliche Förderung. Stellt ihnen der zuständige Träger diesen nicht zur Verfügung und können die Eltern deswegen nicht arbeiten, haben sie unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfall.

Die Mutter hatte ihren Sohn rechtzeitig unmittelbar nach der Geburt für einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege angemeldet. Ein zumutbarer Platz bot ihr der Landkreis jedoch erst verspätet an. Die Frau klagte auf Schadensersatz wegen des erlittenen Verdienstausfalls von März bis November 2018.

Mit Erfolg. Das Gericht sprach ihr rund 23.000 Euro zu. Indem der Landkreis der Frau trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen zumutbaren Betreuungsplatz angeboten habe, habe er „seine Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes verletzt“.

Verlängerte Elternzeit wegen fehlendem Betreuungsplatz
Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe müsse daher sicherstellen, dass es genügend Betreuungsplätze gebe – entweder indem er sie selber schaffe oder Dritte sie zur Verfügung stellten.

Der Landkreis hatte darauf hingewiesen, dass freie Plätze vorhanden gewesen seien, doch das entkräftete das Gericht. Der tatsächlich nachgewiesene Platz sei vom Wohnort mindestens 30 Minuten entfernt. Vom Betreuungsplatz zum Arbeitsplatz hätte die Mutter anschließend weitere 20 Minuten zurücklegen müssen. Dies sei nicht zumutbar. Bei Prüfung der Zumutbarkeit müsse man neben dem individuellen Bedarf des Kinds auch die Bedürfnisse der Eltern beachten.

Der Mutter sei durch die verlängerte Elternzeit ein Verdienstausfallschaden entstanden. Hinzu komme ein geringeres Elterngeld nach der Geburt des zweiten Kinds, wofür ihr ein Beitrag von 3.300 Euro zustehe.

Oberlandesgericht Frankfurt am 28. Mai 2021 (AZ: 13 U 436/19