Beschlüsse Kinder

Kein Eheverbot von Geschwistern durch Adoption

05.02.2016

(red/dpa). Die Adoption von Erwachsenen kommt immer wieder vor. Selten ist allerdings die Adoption eines Mannes durch seinen Schwiegervater. Dies ist aber grundsätzlich möglich. Die Namensänderung hat das Standesamt dann auch umzusetzen.

Das Eheverbot des Zivilrechts gilt nur für blutsverwandte Kinder, nicht aber für solche, die aufgrund von Adoption verwandt sind. Vor allem dann nicht, wenn es sich um eine Erwachsenenadoption handelt und das Ehepaar schon verheiratet war, entschied das Oberlandesgericht Naumburg.

Adoption durch den Schwiegervater

Nachdem seine Eltern sich getrennt hatten, nahm der Mann den Namen seines Stiefvaters an. Seit 2002 ist er verheiratet. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. Die Mutter des Mannes war mittlerweile verstorben. Sowohl zu dem leiblichen Vater als auch zum Stiefvater hatte er keinen Kontakt mehr. Der Mann ließ sich von seinem Schwiegervater adoptieren und nahm auch dessen Namen an. Das Amtsgericht Flensburg als Familiengericht hat die Adoption bestätigt.

Standesamt muss Namensänderung vornehmen

Das Standesamt hatte jedoch Bedenken und weigerte sich, die Namensänderung vorzunehmen. Das Zivilrecht sehe ein Eheverbot zwischen Geschwistern vor. Es käme zu einer Überschneidung der Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Ehepartnern und ihren Kindern.

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Es ordnete an, die entsprechende Änderung im Eheregister vorzunehmen. Das Eheverbot bestehe nur bei Geschwistern, die blutsverwandt sind. Im vorliegenden Fall seien die Ehepartner bereits verheiratet gewesen, als die Erwachsenenadoption stattgefunden habe. Somit gebe es keine Gründe, die Namensänderung zu verweigern.

Oberlandesgericht Naumburg am 12. März 2015 (AZ: 2 Wx 45/14)