Beschlüsse Kinder

Kein Elterngeld für Häftlinge

28.02.2012

Die Frau, die eine Haftstrafe verbüßte, lebte gemeinsam mit ihrem Sohn in der speziellen Mutter-Kind-Abteilung einer JVA. Hier teilen sich mehrere Mütter und Kinder einen Wohnbereich. Jede Mutter bewohnt zusammen mit ihrem Kind ein Zimmer; gemeinsam genutzt werden Küche, Bad, WC und Aufenthaltsraum. Die spätere Klägerin war tagsüber in einem Arbeitsbetrieb der JVA tätig. Ihr kleiner Sohn war in dieser Zeit in einem Hort untergebracht. Abends und nachts kümmerte sich dann wieder seine Mutter um ihn. Die Frau meinte, sie habe Anspruch auf Elterngeld. Die zuständige Behörde lehnte jedoch ab: Anspruch auf Elterngeld hätten nur Eltern, die mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Einen solchen Haushalt könne es innerhalb einer JVA jedoch nicht geben.

Die Richter am Landesozialgericht teilten diese Einschätzung. Innerhalb einer JVA sei die Lebensführung der Inhaftierten weitgehend durch die Vorgaben der Anstaltsleitung bestimmt. Die selbständige Führung und Organisation eines eigenen Haushalts sei hier nicht möglich. Auch in einer Mutter-Kind-Einrichtung hätten die Mütter letztlich keinen Einfluss auf die Regelung des zeitlichen und räumlichen Zusammenlebens mit ihrem Kind. Außerdem komme nicht die Klägerin, sondern das Jugendamt für die Versorgung des Kindes auf.

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Januar 2012 (AZ: L 11 EG 2761/10, nicht rechtskräftig)