Beschlüsse Kinder

Kein gemeinsames elterliches Sorgerecht bei Belastung für Kind

12.08.2020

(red/dpa). Häufig ist das gemeinsame Sorgerecht der Eltern das Beste für das Kind. Ist das Verhältnis zwischen Vater und Mutter jedoch massiv gestört, kann es für das Kindeswohl besser sein, wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist.

Der Vater hatte erfolgreich das gemeinsame Sorgerecht für seine elfjährige Tochter beantragt, für das sich auch das Kind ausgesprochen hatte. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte die Mutter jedoch Beschwerde ein. Unter anderem begründete sie das mit der unzureichenden Kommunikation der Eltern untereinander.

Gestörte Kommunikation: Gemeinsames Sorgerecht nicht im Interesse des Kinds
Das Oberlandesgericht entschied in ihrem Sinne. Ein gemeinsames Sorgerecht sei nicht im Interesse des Kinds, so das Gericht. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setze „ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus“. Sei zu befürchten, dass die Eltern nicht gemeinsam entscheiden könnten und das Kind durch die gemeinsame elterliche Sorge erheblich belastet würde, scheide diese aus. Das sei hier wegen der massiv gestörten Kommunikation der Eltern untereinander der Fall.

Gemeinsames Sorgerecht setzt Verständigungsbereitschaft der Eltern voraus
Es zeichne sich eine erhebliche Belastung der Tochter ab. Dies zeige sich bereits jetzt: Ihr Zustand sei abklärungs- und diagnosebedürftig. Sie benötige dringend Entlastung und scheine stark in einem Loyalitätskonflikt gefangen zu sein.

Das Gericht befürchtete eine Entwicklung mit negativen Folgen, die das Kind immer wieder in Konflikt mit seiner Gefühlswelt bringen würde. Die Richter gingen davon aus, dass ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen führe. Dies sei unabhängig davon, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständigungsbereitschaft trage. In einem solchen Fall entspreche der subjektive Wille des Kinds nicht mehr seinem objektiven Interesse.

Brandenburgisches Oberlandesgericht am 8. November 2019 (AZ: 13 UF 134/18)