Beschlüsse Kinder

Kein Schadensersatz für kranke Adoptivkinder

23.04.2015

(red/dpa).  Adoptionen nutzen meist allen Beteiligten: den Adoptiveltern, weil sie die Familie erweitern und den Kindern, weil sie durch die Adoption eine neue Lebensperspektive erhalten. Wichtig ist für die angehenden Adoptiveltern, über erhebliche Gesundheitsrisiken der Kinder im vorhinein Bescheid zu wissen. Schließlich müssen sie entscheiden, ob sie sich die neue Eltern-Aufgabe auch zutrauen.

Verschweigt das betreuende Jugendamt erhebliche Gesundheitsrisiken eines Kindes, können Adoptiveltern Anspruch auf Schadensersatz für den Mehraufwand haben, der mit der Erkrankung verbunden ist. Sie müssen allerdings nachweisen können, dass das Jugendamt von dem Risiko wusste. Sonst besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Stadt, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Alkoholerkrankung der leiblichen Mutter

Die Kläger – die Adoptivmutter ist inzwischen verstorben – hatten 1998 zwei Kleinkinder derselben Mutter adoptiert. Beide Kinder entwickelten sich physisch und psychisch problematisch. Im Jahre 2011 wurde festgestellt, dass beide Kinder am sog. "Fetalen-Alkohol-Syndrom" (FAS) leiden. Dieses resultiert aus einer vorgeburtlichen Schädigung durch Alkoholkonsum der schwangeren Mutter.

Beide Kinder sind heute zu 100 Prozent schwerbehindert und leben in betreuenden Einrichtungen. Die Adoptiveltern meinten, die beiden Mitarbeiterinnen des Jugendamtes hätten dies gewusst und sie darüber informieren müssen. Sie verlangten Ersatz des Unterhalts für beide Kinder und die Feststellung, dass die Stadt für alle künftigen Schäden einzustehen habe.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Berufung der Adoptiveltern.

Ohne Nachweis kein Schadensersatz

Auch bei dem Oberlandesgericht hatte die Klage keinen Erfolg. Nach der Beweisaufnahme spreche zwar alles dafür, dass die Mutter während der beiden Schwangerschaften Alkohol zu sich genommen habe. Das Gericht war aber nicht überzeugt, dass die beiden Jugendamtsmitarbeiterinnen dies wussten oder hinreichend sichere Anzeichen dafür hatten. Die Mutter habe nicht bestätigt, dass sie den beiden den Alkoholkonsum mitgeteilt habe. Der für die Mitarbeiterinnen erkennbar schlechte gesundheitliche Zustand der Mutter hätte für sie auch auf andere gravierende, ihnen bekannte Erkrankungen zurückzuführen sein können. 

Andere Beweismittel kamen nicht in Betracht. Die von den Adoptiveltern beantragte Einsicht in die Jugendamtsakte eines weiteren älteren Geschwisterkinds war aus rechtlichen Gründen nicht zulässig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 21. Mai 2014 (AZ: 1 U 305/12)