Beschlüsse Kinder

Kein Schmerzensgeld für Auflage, beim begleiteten Umgang mit den Kindern Deutsch zu sprechen

04.07.2011

Der Vater zweier Kinder lebte getrennt von seiner Frau und den

gemeinsamen zwei Kindern. Seine Kinder durfte er im Rahmen begleiteter

Umgangskontakte im Beisein eines Jugendamtsmitarbeiters sehen. Als diese

Vereinbarung getroffen wurde, teilte der Mann, der die polnische sowie

die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und beide Sprachen beherrscht,

dem Jugendamt mit, er wolle mit den Kindern auch Polnisch sprechen. Dies

lehnte das Jugendamt ab, da kein Mitarbeiter zur Verfügung stehe, der

Polnisch verstehe. Der Vater klagte. Es kam dann vor dem Familiengericht

zu einer Einigung, wonach nunmehr begleiteter Umgang in polnischer

Sprache stattfinden sollte.

Anschließend klagte der Vater auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens

15.000 Euro. Er begründete dies damit, das Jugendamt habe gegen seine

Verpflichtung zur Unterstützung des Umgangs verstoßen und ihm

rechtswidrig die Kinder entzogen.

Er unterlag in beiden Instanzen.

Der Kläger habe bereits dadurch Genugtuung erhalten, dass das

Verwaltungsgericht die Begründung des Jugendamts für die Ablehnung des

polnischsprachigen Umgangs als „kaum haltbar“ bezeichnet habe. Auch habe

die deutsche Seite gegenüber dem Petitionsausschuss des Europäischen

Parlaments Bedauern über das Vorgehen des Jugendamts zum Ausdruck

gebracht. Die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung sei nicht von solch

einer Schwere, dass über diese Genugtuung hinaus eine zusätzliche

Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung nötig sei. Entgegen der

Auffassung des Mannes liege auch keine Verletzung seiner Ehre und Würde

als polnischsprachiger Bürger vor. Das Problem, ob der begleitete Umgang

auch in einer Fremdsprache durchgeführt werden könne, hätte sich auch

bei jeder anderen Fremdsprache stellen können.

Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 04. Juli 2011 (Az: 1 U 34/10)