Beschlüsse Kinder

Kein Wohnsitz in Deutschland – kein Anspruch auf Elterngeld

04.05.2020

(red/dpa). Wer mit seinen Kindern im Ausland lebt, verliert unter Umständen den Anspruch auf Elterngeld. Wichtig ist der Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts oder eines Wohnsitzes in Deutschland.

Der Mann war in Deutschland als Postbeamter tätig gewesen. Im Juni 2014 reiste er mit seiner schwangeren Ehefrau in die USA. Sein Dienstherr hatte ihm Sonderurlaub ohne Besoldung vom 1. Juni bis 30. September 2014 gewährt sowie Elternzeit vom 29. August 2014 bis 29. August 2015. Seit dem 13. Juni 2014 ist der Mann nicht nach Deutschland zurückgekehrt.

Nach der Geburt seiner Tochter beantragte er Elterngeld. Das Land Hessen forderte von ihm unter anderem den Nachweis, dass er sich nur vorübergehend in den USA aufhalte. Der Mann behauptete, nach Ende der Elternzeit zurückkehren zu wollen. Seinen Hausstand habe er komplett bei einer Bekannten untergebracht. Bei seiner Rückkehr werde er zunächst dort einziehen. Die Frau kümmere sich in seiner Abwesenheit auch um die Posteingänge.

Kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland – kein Elterngeld
Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Er verfüge im beantragten Bezugszeitraum weder über einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Laut Gesetz habe jemand einen Wohnsitz dort, wo er „eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen“ werde.

Das setze zwar nicht unbedingt eine fest angemietete Wohnung oder eine melderechtliche Anmeldung voraus. Lediglich eine Anschrift für die postalische Erreichbarkeit wie in seinem Fall genüge allerdings nicht.

Der Mann habe im rechtlichen Sinne keinen inländischen Wohnsitz. Seine Wohnung in Deutschland habe er vor der Ausreise in die USA aufgegeben und seinen Hausstand in der Wohnung der Bekannten untergebracht. Er habe keine eigene Wohnung in Deutschland, die ihm und seiner Familie jederzeit zur Verfügung stehe. Die Möglichkeit, vorübergehend bei der Bekannten unterzukommen, sei zu einer so genannten Wohnsitzbegründung nicht ausreichend. Eine dauerhafte Rückkehr in diese Wohnung sei außerdem nicht möglich.

Darüber hinaus habe der Mann offensichtlich auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit über fünf Jahren in Texas. Dort lebe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern. Das familiäre Zusammenleben und die Aufnahme einer Arbeit in Texas zeige deutlich, dass er sich nicht nur vorübergehend in den USA aufhalte.

Hessisches Landessozialgericht am 24. Januar 2020 (AZ: L 5 EG 9/18)