Beschlüsse Kinder

Keine Kita ohne Masernschutzimpfung

11.01.2022

(red/dpa). Für den Besuch einer Kita benötigt das Kind eine Masernschutzimpfung. Liegt eine Kontraindikation vor, muss das diagnostisch abgeklärt sein und aus dem Attest hervorgehen.

Der dreijährige Junge hatte einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte erhalten. Er durfte die Kita jedoch nicht besuchen, da seine Eltern weder eine Masernschutzimpfung nachwiesen, noch ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Gegenanzeige vorlegten. Nach Aussage der Eltern komme eine Impfung wegen diverser Allergien, unter anderem gegen verschiedene Inhaltsstoffe der Masernschutzimpfung, nicht in Betracht. Sie legten ein entsprechendes ärztliches Attest vor. Vor Gericht wollten sie erreichen, dass ihr Sohn die Kita würde besuchen dürfen.

Unverträglichkeit der Masernimpfung: Was muss im Attest stehen?
Ohne Erfolg. Der erforderliche Nachweis über eine Kontraindikation sei mit dem Attest nicht erbracht, so das Gericht. In dem Attest sei die Rede von einem Bericht der Eltern über Allergien ihres Sohnes gegen verschiedene Impfungen. Es werde nicht dargelegt, worauf die Einschätzung der Eltern beruhe und ob der Verdacht auf eine Überempfindlichkeit gegen die Masernimpfung weiter abgeklärt worden sei. Aus einer nachfolgenden ärztlichen Bescheinigung habe sich ergeben, dass die Feststellung der Impfunverträglichkeit tatsächlich lediglich auf den Angaben der Eltern beruhe. Dass es in der Vergangenheit bei dem Kind zu teilweise erheblichen allergischen Reaktionen auf andere Stoffe wie Birken- oder Haselpollen gekommen sei und damit möglicherweise auch ein erhöhtes Risiko für eine allergische Impfreaktion bestehe, reiche hier nicht aus. Die Ärzte hätten darüber hinaus angegeben, dass eine nähere Abklärung mittels eines Prick-Tests möglich sei.

Bundesverfassungsgericht zur Masernschutzimpfung
Die Richter verwiesen darüber hinaus auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin. Dieses hatte in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass das Interesse der Eltern und Kinder auf Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gegenüber dem öffentlichen Interesse, infektionsbedingte Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen abzuwehren, zurücktrete (11. Mai 2020; AZ: 1 BvR 469/20).

Oberverwaltungsgericht NRW am 29. Oktober 2021 (AZ: 12 B 1277/21)