Beschlüsse Kinder

Kindergeld bei Ausbildung

17.09.2019

(red/dpa). Volljährige Kinder haben Anspruch auf Kindergeld, solange sie sich in der Ausbildung befinden. Dabei reicht es auch aus, dass die Ausbildungswilligkeit des Kinds nachträglich durch eine schriftliche Erklärung nachgewiesen wird.

Eine solche Erklärung gilt auch rückwirkend, so dass Finanzgericht in Düsseldorf. Die Familienkasse darf das Kindergeld nicht zurückfordern.

Ausbildungswilligkeit des Kinds
Die Mutter bezog für ihre volljährige Tochter Kindergeld. Als die Tochter länger erkrankte, verlor sie ihr Ausbildungsverhältnis. Auf Nachfrage erklärte die Tochter gegenüber der Familienkasse, dass sie schnellstmöglich wieder eine Ausbildung aufnehmen wolle, wenn sie wieder gesund sei.

Die Familienkasse meinte, dass die Mutter zu Unrecht Kindergeld bezogen habe für den Zeitraum ab Verlust des Ausbildungsplatzes bis zur Erklärung der Tochter. Diese Erklärung wirke nur für die Zukunft. Die Mutter wehrte sich erfolgreich dagegen, das Kindergeld zurückzahlen zu müssen.

Familienkasse muss Kindergeld bezahlen
Für das Gericht war ausreichend nachgewiesen, dass die Tochter schon bei Verlust des Ausbildungsplatzes willig war, sich weiter ausbilden zu lassen. Ihre Erklärung reiche als Nachweis der Ausbildungsbereitschaft aus. Darüber hinaus wirke sie auch rückwirkend, so dass der Anspruch auf Kindergeld auch für den betreffenden Zeitraum Bestand habe.

Finanzgericht Düsseldorf am 26. April 2019 (AZ: 7 K 1093/18 Kg)