Beschlüsse Kinder

Kindergeld für Großeltern nach Auszug der Enkelin?

17.01.2019

(red/dpa). Großeltern können Anspruch auf Kindergeld für ihr Enkelkind haben. Das gilt dann, wenn der Enkel in ihrem Haushalt lebt, sie ihn versorgen und betreuen. Kann der Anspruch ebenso dann bestehen, wenn das Enkelkind auch teilweise im Haushalt eines Elternteils lebt?

Die junge Mutter hatte mit ihrer Tochter bis zum Mai 2015 im Haushalt der Eltern gelebt. Dann zog sie in eine eigene Wohnung. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ihr Vater Kindergeld für seine Enkelin bezogen, da diese nicht nur bei ihm und seiner Frau lebte, sondern auch von ihnen versorgt wurde.

Nach dem Auszug von Tochter und Enkelin wandte sich der Mann an die zuständige Behörde mit der Bitte zu prüfen, ob er weiterhin das Kindergeld erhalten könne. Seine Enkelin werde bei ihm und seiner Frau ein Zimmer behalten, regelmäßig bei ihnen übernachten und von ihnen betreut werden. Dadurch könnten sie ihre alleinstehende und studierende Tochter bei der Erziehung unterstützen. Seines Erachtens werde diese Unterstützung über das übliche Maß dessen hinausgehen, was „normale“ Großeltern gegenüber ihrem Enkelkind erbringen. Daher könne man davon ausgehen, dass die Enkelin auch weiterhin zu ihrem Haushalt gehöre.

Die Landesfamilienkasse lehnte das ab. Das Enkelkind gehöre durch den Auszug der Mutter nun zu deren Haushalt und nicht mehr zu dem der Großeltern. Voraussetzung dafür, dass die Großeltern Kindergeld erhalten könnten, sei, dass das Kind in den Haushalt der Großeltern aufgenommen worden sei. Wohne das Kind nur tage- oder wochenweise bei den Großeltern, könne man nicht von einer Haushaltsaufnahme sprechen.

Vor Gericht hatte der Großvater jedoch Erfolg. Die Richter gingen anders als die Familienkasse davon aus, dass die Gründung eines eigenen Haushalts durch die leibliche Mutter, in dem das Kind zeitweise lebt, einen Kindergeldanspruch der Großeltern nicht von vornherein ausschließt.

Nach Auszug: Haushaltsaufnahme der Enkelin besteht weiter
Die Richter befragten auch Großmutter und Mutter und kamen zu dem Ergebnis, dass das Mädchen überwiegend im Haushalt der Großeltern lebt, dort erzogen, versorgt und betreut wird. Es habe dort seinen Lebensmittelpunkt. Damit bestehe die Haushaltsaufnahme fort. Auch hätten die Großeltern sich auf eine langfristige Betreuung eingerichtet: Die Großmutter habe auf eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit verzichtet, der Großvater habe wegen der Betreuung seiner Enkelin einen Telearbeitsplatz eingerichtet und arbeite überwiegend von zuhause aus. Die Großeltern hätten eine elternähnliche Beziehung zu ihrer Enkelin.

Grundsätzlich, erläuterte das Gericht, seien auch Großeltern kindergeldberechtigt, wenn sie ein Enkelkind in ihren Haushalt aufnähmen. Anders als bei Pflegeeltern setze die Kindergeldberechtigung bei Großeltern nicht zusätzlich voraus, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr bestehe. Um eine Haushaltsaufnahme handele es sich dann, wenn das Kind im Rahmen eines Betreuungs- und Erziehungsverhältnisses in die Familiengemeinschaft aufgenommen werde. Neben dem Zusammenleben müssten materielle Voraussetzungen wie etwa Versorgung oder Unterhaltsgewährung ebenso erfüllt sein wie die immateriellen, also etwa Fürsorge und Betreuung. Die Betreuung des Kinds müsse einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben. Die Aufenthalte dürften nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter haben.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 25. Oktober 2017 (AZ: 4 K 2296/15)