Beschlüsse Kinder

Kindergeld trotz Beschädigtengrundrente

05.07.2023

(red/dpa). Die Beschädigtengrundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, wird nicht auf dessen Bezüge angerechnet. Es beeinflusst daher nicht den Anspruch auf Kindergeld.

Die 1984 geborene, verheiratete Frau war Opfer einer Gewalttat geworden. Seitdem bezieht sie eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Der Vater der Frau erhielt für seine Tochter auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld.

Die Familienkasse errechnete, dass sich die Frau ab Oktober 2019 aufgrund des Ehegattenunterhaltes selbst unterhalten könnte. Sie berücksichtigte bei den Einkünften und Bezügen der Frau den Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann, die Beschädigtengrundrente und andere Sozialleistungen. Gegen die Aufhebung des Kindergelds klagte der Vater und bekam beim Bundesfinanzhof (BFH) recht.

Ist ein volljähriges Kind aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, kann es Anspruch auf Kindergeld haben. Um festzustellen, ob es tatsächlich außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, vergleicht man Grundbedarf plus behinderungsbedingten Mehrbedarf einerseits mit den Einkünften und Bezügen des Kinds andererseits.

Die Grundrente, die die Tochter erhalte, diene vor allem dazu, den immateriellen Schaden abzudecken, nicht jedoch nicht dazu, den Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie sicherzustellen, erläuterte der BFH. Dies würde der Sonderfunktion des Schmerzensgelds widersprechen, immaterielle Schäden abzumildern. Schmerzensgeld habe nicht die Funktion, zur materiellen Existenzsicherung beizutragen.

Bundesfinanzhof am 20. April 2023 (AZ: III R 7/21)