Beschlüsse Kinder

Kindesanhörung: Kein Ordnungsgeld für die Mutter bei Nichterscheinen

08.05.2023

(DAV). Bestimmt das Gericht einen Termin für eine Kindesanhörung, muss der verantwortliche Elternteil dafür sorgen, dass das Kind erscheint. Tut er das nicht, kann das Gericht allerdings kein Ordnungsgeld als Sanktion verhängen.

Das Kind lebt bei der Mutter. Der Vater wollte den Umgang mit seiner Tochter und die Informationspflicht gerichtlich regeln. Die Mutter beantragte die Abweisung seiner Anträge.

Ein Termin zur Kindesanhörung bei Gericht musste, unter anderem wegen Erkrankungen des Kinds, mehrfach verschoben werden. Als die Frau mit ihrer Tochter zu einem neuerlich anberaumten Termin ohne Angabe von Gründen nicht erschien, bestimmte das Gericht einen Termin. Die gerichtliche Verfügung ordnete das Erscheinen der Mutter an, die dafür zu sorgen habe, dass das Kind erscheine.

Als Mutter und Tochter auch zu diesem Termin nicht erschienen, setzte das Gericht ein Ordnungsgeld von 500 Euro fest. Die Frau legte Beschwerde ein und hatte beim Oberlandesgericht Erfolg.

Anhörung des Kinds: Ordnungsgeld bei Nichterscheinen?
Ein Ordnungsgeld komme nicht in Betracht. Hierfür fehlten die rechtlichen Voraussetzungen. Zwar sei gesetzlich geregelt (§ 33 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen, kurz FamFG), dass das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen könne, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheine. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds sei jedoch nur für den Beteiligten selbst vorgesehen. In der Terminladung zum 23. September 2022 werde zwar das persönliche Erscheinen der Mutter angeordnet, der Zusatz mache jedoch deutlich, dass dies nur das Erscheinen des Kinds sicherstellen sollte.

Aus Sicht der Richter besteht hier eine Gesetzeslücke. Das FamFG sehe eine Sanktion nur für das persönliche Erscheinen des Beteiligten selbst vor, nicht jedoch für „den Inhaber der tatsächlichen Obhut des Kinds“ – also hier der Mutter.

Oberlandesgericht Karlsruhe am 11. Januar 2023 (AZ: 5 WF 138/22)