Beschlüsse Kinder

Kindesschutzverfahren: Kind muss angehört werden

10.05.2022

(red/dpa). Gerade bei Kinderschutzverfahren ist eine besonders sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts unerlässlich. Umso wichtiger ist es, dass das Gericht das Kind anhört und sich einen persönlichen Eindruck verschafft.

Nach der Trennung ihrer Eltern lebt die 2015 geborene Tochter in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und deren neuem Lebensgefährten. Nachdem bei dem Mädchen gehäuft sexualisiertes Verhalten beobachtet wurde, leitete das Familiengericht ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz ein. Das Gericht untersagte der Mutter, Umgang zwischen dem Kind und ihrem Lebensgefährten zu ermöglichen oder zu dulden. Wenn sie mit ihrem Kind in ihrer Wohnung sei, dürfe der Lebensgefährte diese nicht nutzen.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht. Das Verfahren weise wesentliche Mängel auf.

Ab welchem Alter muss Kind angehört werden?
Insbesondere habe das Gericht das Kind nicht persönlich angehört. Hierzu sei es jedoch verpflichtet – unabhängig vom Alter des Kinds. Gerade bei Kinderschutzverfahren sei eine besonders sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts erforderlich. Man müsse eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine Entscheidung haben, die sich am Kindeswohl orientiere. Dies gelte gerade in dem vorliegenden Verfahren, in dem weitestgehend ungeklärte Verdachtsmomente für einen sexuellen Missbrauch im Raum stünden. Das Familiengericht habe jedoch weder das Kind angehört noch den Lebensgefährten der Mutter und weitere Personen – wie etwa den Onkel der Mutter, der regelmäßig die Betreuung des Mädchens übernehme.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken am 18. Februar 2022 (AZ: 6 UF 5/22)