Beschlüsse Kinder

Kindeswohlgefährdung: (Teil-)Entzug des Sorgerechts möglich

30.04.2019

(red/dpa). Auf das Kindeswohl kommt es an. Droht eine Kindeswohlgefährdung, und sind die Eltern nicht in der Lage oder willens, die Gefahr abzuwenden, kann das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen werden. Die Eltern können sich durch eine Vollmachterteilung für das Jugendamt dagegen wehren.

Haben die Eltern das Jugendamt bevollmächtigt, kann der teilweise Entzug der elterlichen Sorge unverhältnismäßig sein. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern mit dem Jugendamt kommunizieren und kooperieren. Arbeiten die Eltern nach der Vollmachtserteilung nicht mit dem Jugendamt zusammen, kann das Sorgerecht immer noch ganz oder teilweise entzogen werden, so das Oberlandesgericht Bremen.

Sorgerechtsentzug nach Vollmachtserteilung
Das sechsjährige Kind lebt beim Vater. Der Vater ist allein sorgeberechtigt. Aufgrund seiner Drogenabhängigkeit ist ein Krisendienst installiert. Der Vater lehnte die Zusammenarbeit insbesondere mit dem Jugendamt ab. Als im Jahr 2016 die Wohnung des Vaters zwangsweise geräumt wurde, übernachtete er wechselweise in den Wohnungen seiner Eltern.

Im Jahr 2017 stimmte er zu, dass seine Tochter fremd untergebracht wird, also außerhalb ihrer Familie. Der Vater versprach insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und erteilte entsprechende Vollmachten.

Daraufhin wurde ein Verfahren mit dem Beschluss beendet, vom Entzug des Sorgerechts abzusehen. Da der Vater sich in der Folgezeit weiter nicht kooperativ, sondern vielmehr aggressiv zeigte, entzog das Familiengericht ihm teilweise das Sorgerecht. Ihm wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht genommen, dann die Gesundheitsfürsorge und das Recht, Anträge auf öffentliche Leistungen zu stellen. Außerdem ordnete das Familiengericht eine Pflegschaft an.

Die Beschwerde des Vaters gegen den teilweisen Entzug des Sorgerechts war erfolglos.

Bei Kindeswohlgefährdung darf Sorgerecht entzogen werden
Das Oberlandesgericht in Bremen bestätigte das Familiengericht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind sei dem Vater zurecht entzogen worden. Ohne eine Fremdunterbringung drohe eine Kindeswohlgefährdung. Der vollständige oder teilweise Entzug des Sorgerechtes sei dann möglich, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet sei, und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage seien, die Gefahr abzuwenden.

Der Vater war auch nicht in der Lage, das Kind kindgerecht unterzubringen oder zu versorgen. Die Wohnungen der Großeltern waren nicht kindgerecht. Darüber hinaus war er durch seine Drogensucht gesundheitlich beeinträchtigt und zeigte sich nach wie vor nicht kooperativ. Er verhielt sich gegenüber Betreuungspersonen und Jugendamt aggressiv. Wegen seinen Drohungen musste eine Amtspflegerin sogar um Polizeischutz bitten.

Der Sorgerechtsentzug sei allerdings dann unverhältnismäßig, wenn dem Jugendamt Vollmachten gegeben würden. Voraussetzung sei aber, dass der Vater sich kooperativ gezeigt hätte. Da dies nicht der Fall war, konnte ihm das Sorgerecht teilweise entzogen werden.

Oberlandesgericht Bremen am 4. Januar 2018 (AZ: 4 UF 134/17)