Beschlüsse Kinder

Kita-Platz abgelehnt – Familie muss warten

12.08.2020

(red/dpa). Kinder haben von Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Lehnen die Erziehungsberechtigten ein zumutbares Angebot des Trägers ab, gilt der Anspruch trotzdem als erfüllt und sie müssen entstehende Wartezeiten in Kauf nehmen.

Die Eltern suchten für ihr im März 2019 geborenes Kind einen Ganztagsplatz in einer Kita. Das Angebot der Stadt als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe lehnten sie jedoch ab. Die Einrichtung liege zu weit entfernt von ihrem Wohnort. In den näher gelegenen Kindertagesstätten jedoch war kein Platz verfügbar – es gab lange Wartelisten.

Mit ihrem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Halle forderten die Eltern vom Träger, ihnen einen Platz in einer näher gelegenen Kita zu verschaffen.

Kita: Kein freier Platz, kein Wahlrecht
Ohne Erfolg. Der Anspruch auf einen solchen Platz sei mit dem gemachten Angebot bereits erfüllt. Die Eltern hätten nicht glaubhaft machen können, so das Gericht, dass sie Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer örtlich näher gelegenen Kita hätten.

Zwar hätten sie das Recht, zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder an einem anderen Ort zu wählen. Gebe es jedoch dort zum gewünschten Termin keine freien Kapazitäten, könnten sie ihr Wahlrecht nicht ausüben.

Kita in zumutbarer Entfernung – Anspruch auf Kitaplatz erfüllt
Aus Sicht des Gerichts befand sich die angebotene Kita in einer zumutbaren Entfernung. Wann eine Kita „zumutbar erreichbar“ sei, richte sich nach dem konkreten Einzelfall. Kriterien dafür seien unter anderem die Entfernung zur Arbeitsstätte bzw. zur Wohnung und der zeitliche Aufwand für das Bringen und Abholen.

Bis zu fünf Kilometer vom Wohnort bis zur Kita seien zumutbar ebenso wie ein Zeitaufwand von bis zu 30 Minuten mit dem ÖPNV oder anderen benutzten Verkehrsmitteln. Zu berücksichtigen sei auch, inwieweit der Weg zur Kindertagesstätte den Weg zur Arbeitsstätte verlängere. Gemessen an diesen Maßstäben liege die angebotene Kita nahe genug am Wohnort der Familie.

Verwaltungsgericht Halle am 6. März 2020 (AZ: 3 B 175/20)