Beschlüsse Kinder

Kontaktaufnahmeverbot nach dem Gewaltschutzgesetz

03.03.2020

(red/dpa). Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes kann ein Verbot der Kontaktaufnahme durchgesetzt werden. Dies ist auch zeitlich begrenzt möglich. Verstöße dagegen werden mit Ordnungsmitteln wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet.

Schon beim Zeigen des „Stinkefingers“ liegt ein Verstoß gegen das Kontaktaufnahmeverbot vor. Das ist auch dann der Fall, wenn der Stinkefinger bei einem zufälligen Treffen gezeigt wird.

Bei der Festsetzung des Ordnungsmittel muss aber berücksichtigt werden, dass es sich um keinen schwerwiegenden Verstoß handelt, so das Oberlandesgericht Zweibrücken.

Verbotene Kontaktaufnahme durch „Stinkefinger“
Die Mutter und ihr Lebensgefährte erwirkten gegen den Vater des siebenjährigen Kinds ein Kontaktaufnahmeverbot. Das geschah im Rahmen einer einstweiligen Anordnung und war zunächst auf sechs Monate befristet. Grundlage hierfür war das Gewaltschutzgesetz.

Innerhalb dieser Frist zeigte der Vater dem Lebensgefährten bei einer zufälligen Begegnung den Stinkefinger. Das Kind war dabei. Der Lebenspartner beantragte ein Ordnungsmittel. Das Amtsgericht lehnte dies zunächst noch ab. Die sofortige Beschwerde des Lebenspartners hatte allerdings Erfolg. Das Oberlandesgericht legte ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro fest – und sollte dies nicht beigetrieben werden können, eine Ordnungshaft von zwei Tagen.

Ordnungsmittel bei verbotener Kontaktaufnahme
Das Gericht stellte klar, dass auch das Zeigen des so genannten Stinkefingers eine Kontaktaufnahme durch körperliche Gestik darstellt. Damit habe der Vater also gegen das Verbot verstoßen.

Bei der Festsetzung des Ordnungsgelds berücksichtigte das Gericht, dass es sich um den ersten Verstoß gehandelt hatte und dieser auch nicht besonders schwer wog. Das Ordnungsgeld wurde mit 100 Euro im unteren Bereich festgesetzt.

Oberlandesgericht Zweibrücken am 12. April 2019 (AZ: 6 WF 44/19)