Beschlüsse Kinder

Lebenspartnerschaft: „Sozialer“ Elternteil hat Recht auf Umgang

22.12.2020

(red/dpa). Wie ist es nach dem Ende einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zweier Frauen, die gemeinsam Kinder großgezogen haben, mit dem Umgangsrecht bestellt? Die leibliche Mutter der Kinder kann ihrer Ex-Partnerin den Umgang nicht verwehren, wenn diese Bezugsperson und „sozialer Elternteil“ ist.

Die beiden Frauen lebten in einer Lebenspartnerschaft und wollten auch gemeinsam Kinder großziehen. Sie entschieden sich für eine Samenspende. Die eine Frau gebar zwei Söhne. Als sich das Paar trennte, blieben die beiden Jungen bei ihrer biologischen Mutter. Zunächst hatten die Kinder Umgang mit der anderen Lebenspartnerin, dann jedoch kam es zu Konflikten – die leibliche Mutter lehnte den Umgang ab.

Ex-Partner enge Bezugsperson für die Kinder
Ihre frühere Partnerin hat Anspruch darauf, die Kinder weiterhin regelmäßig zu sehen, entschied das Gericht. Die Richter hatten sich selbst davon überzeugt, dass sie für die beiden Jungen eine enge Bezugsperson ist. Der Umgang mit ihnen diene auch dem Kindeswohl, da er die Bindung zwischen der Frau und den Kindern erhalte. Dies sei auch wichtig für die Identitätsfindung der beiden. Sie könnten so „Klarheit über ihre Familienverhältnisse sowie über ihre eigene Herkunft und Entstehung“ bekommen, an der die Frau maßgeblich beteiligt gewesen sei.

Lebenspartner hat Anspruch auf Umgang mit den gemeinsam erzogenen Kindern
Die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft sei in vieler Hinsicht der nichtgleichgeschlechtlichen Ehe gleichgestellt. Das gelte jedoch nicht für die Abstammungsregeln. Daher könne in einem Fall wie dem vorliegenden nur durch Adoption eine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung hergestellt werden. Das wiederum hat Auswirkungen auf das Recht des früheren Lebenspartners auf Umgang mit den Kindern. Während dieses Umgangsrecht eines rechtlichen Elternteils verfassungsrechtlichen Schutz genieße, würden bei einem „sozialem“ Elternteil andere Maßstäbe angelegt. Eine Lebenspartnerin könne den Umgang nur dann verlangen, wenn sie eine Bezugsperson sei und der Umgang dem Kindeswohl diene. Das sei hier der Fall.

Oberlandesgericht Braunschweig am 5. Oktober 2020 (AZ: 2 UF 185/19)