Beschlüsse Kinder

Leihmutterschaft: Biologische Mutter darf ihr Kind adoptieren

24.06.2019

(red/dpa). Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit Fällen, in denen die biologische Mutter ihr Kind, das eine Leihmutter im Ausland zur Welt gebracht hat, adoptieren möchte. Aktuell entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt zugunsten der leiblichen Mutter.

Das deutsche Ehepaar hatte in der Ukraine über eine so genannte Leihmutterklinik Kontakt zu einer Leihmutter aufgenommen. Sie vereinbarten mit der Frau, dass diese für sie ein Kind austragen würde. Sie waren die biologischen Eltern des Kinds.

Der Vater erkannte die Vaterschaft nach der Geburt des Kinds an. Die Leihmutter erklärte sich einverstanden, dass die leibliche Mutter das Sorgerecht ausüben und die Adaption ihres biologischen Kinds beantragen würde, um auch die rechtliche Mutter zu werden. Die Adoption lehnte das Amtsgericht jedoch ab. Die Frau legte Beschwerde ein und war vor dem Oberlandesgericht erfolgreich.

Die Adoption diene dem Wohl des Kinds, entschieden die Richter. Es sei zu erwarten, dass zwischen der leiblichen Mutter und dem Kind ein Eltern-Kinder-Verhältnis entstehe. Sie habe die Mutterrolle mit all den üblicherweise hierzu gehörenden Aufgaben übernommen und werde dies weiterhin tun. Auch der Altersabstand von rund 53 Jahren stehe der Adoption nicht entgegen. Nach heutigen Maßstäben sei dieser Altersunterschied jedenfalls nicht derart eklatant, dass er als atypischer Altersabstand anzusehen wäre.

Vermittlung der Leihmutterschaft verstößt nicht gegen deutsches Recht
Das Amtsgericht hatte argumentiert, bei einem von einer Leihmutter ausgetragenen Kind sei eine Adoption durch die biologische Mutter nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Kinds erforderlich sei. Das sah das Oberlandesgericht anders: Diese Vorschrift beziehe sich nämlich auf gesetzes- oder sittenwidrige Adoptionen, bei denen die Eltern mitgewirkt hätten. Dies sei etwa bei Kinderhandel der Fall. Weder die Vermittlung der Leihmutterschaft noch die Tatsache, dass die biologischen Eltern das Kind nach Deutschland gebracht hätten, verstießen gegen deutsches Recht. Das Kind müsse seinen genetischen Eltern zugeordnet werden können, die sich für sein Wohl und Wehe verantwortlich zeigten.

Oberlandesgericht Frankfurt am 28. Februar 2019 (AZ: 1 UF 71/18)