Beschlüsse Kinder

Masernimpfflicht bei Wechsel von Kindertagesmutter in Kita

04.11.2020

(red/dpa). Am 1. März 2020 trat das Masernschutzgesetz als Teil des Infektionsschutzgesetzes in Kraft. Es sieht unter anderem vor, dass Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen nur betreut werden dürfen, wenn sie gegen Masern geimpft oder immun sind. Das gilt auch für Kinder in Kitas.

Der Junge war von einer Tagesmutter betreut worden und sollte nun in eine gemeindliche Kindertageseinrichtung wechseln. Die Eltern verlangten die Betreuung ihres Sohns in der Kita bis zum 31. Juli 2021 ohne Vorlage eines Nachweises, dass er gegen Masern geimpft oder immun sei. Vor Gericht wollten sie dies auf dem Weg einer einstweiligen Anordnung erreichen.

Impfung gegen Masern: Kein Aufschub bei Wechsel der Betreuungseinrichtung
Ohne Erfolg. Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) darf eine Person, die älter als ein Jahr ist, nur dann in einer Gemeinschaftseinrichtung – wie etwa einer Kita – betreut werden, wenn sie gegen Masern geimpft ist, gegen die Krankheit immun ist oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann. Weiter regelt das Gesetz, dass Menschen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder dort tätig waren, einen Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen haben. Dieser Aufschub greife jedoch nicht bei einem Wechsel zwischen Gemeinschaftseinrichtungen, so die Richter. Er gelte nur für Menschen, die seit dem Stichtag in derselben Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder tätig sind.

Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, „einen besseren individuellen Schutz insbesondere von verletzlichen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen“. Masern seien eine ansteckende Infektionskrankheit, sie verliefen schwer und zögen Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich. Eine Maserninfektion sei damit anders als häufig angenommen keine harmlose Krankheit. Insbesondere sollten Menschen geschützt werden, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen in Kontakt kämen.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht am 21. August 2020 (AZ: 3 B 233/20)