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Mietfreie Wohnung von den Schwiegereltern – keine Nutzungsentschädigung für Ehepartner nach Auszug

24.06.2019

(red/dpa). Unter bestimmten Umständen kann ein Ehepartner, der dem anderen die gemeinsame Wohnung nach der Trennung überlassen hat, von diesem eine Vergütung für die Nutzung verlangen. Diese soll dann die Nachteile ausgleichen, die ihm durch den Auszug entstanden sind. Etwas anderes ist es, wenn die Schwiegereltern die Wohnung mietfrei zur Verfügung gestellt hatten.

Das Ehepaar lebte bis zur Trennung in einem Haus, das den Eltern des Mannes gehörte. Nach der Trennung 2010 zogen Frau und Tochter aus, der Mann wohnte weiter dort.

Es existierte ein handschriftliches Schreiben der Eltern an ihren Sohn von 2007. In diesem stand: „... mit sofortiger Wirkung erhältst Du das Wohnhaus als Geschenk. Die notarielle Beurkundung erfolgt im Januar 2008. Die Mietzahlung entfällt ab sofort.“ Allerdings wurde der Sohn erst 2017 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.

Nach Trennung: Nutzungsentschädigung für kostenfreie Mietwohnung?
Die Frau verlangte nach ihrem Auszug von ihrem Mann eine Nutzungsentschädigung. Sie behauptete, das Anwesen habe einen objektiven Mietwert von 3.000 Euro. Die Schwiegereltern hätten ihnen das Anwesen auf unbeschränkte Zeit ohne Auflagen zur ständigen Nutzung überlassen. Sie hätten ihrem Mann und ihr so ein Dauerwohnrecht eingeräumt. Die Nutzung der Immobilie hätten die Eltern ihrem Sohn geschenkt. Er habe daher eine einem Eigentümer gleichstehende Position, so dass sie Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der halben monatlichen Miete habe.

Der Mann behauptete, das Haus habe ihm sein Vater zur Miete überlassen. Bis Ende 2017 habe er seinen Eltern eine monatliche Miete von 800 Euro für das Haus bezahlt. Hierbei handle es sich um die ortsübliche Miete.

Frühere gemeinsame Wohnung: Vergütung für die Nutzung
Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. In der Tat kann ein Ehepartner, der dem anderen die ehemalige gemeinsame Wohnung nach der Trennung überlassen hat, unter Umständen von diesem eine Vergütung für die Nutzung verlangen. Diese soll dann den „Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile“ kompensieren, so das Gericht. Außerdem schaffe die Vergütung einen Ausgleich dafür, dass ein Ex-Partner den Nutzen aus der Wohnung ziehe, der ursprünglich beiden Ehepartnern gemeinsam zustehen sollte.

Bis zur Änderung des Grundbucheintrags Ende 2017 seien die Eltern des Manns Eigentümer des Grundstücks gewesen. Der Schenkungsvertrag von 2007 sei nichtig. Der Mann habe nach eigener Aussage die Miete alleine getragen, seine Frau habe weder Miete noch Nebenkosten zahlen müssen. In diesem Fall habe sie keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Ihr seien keine Lasten entstanden, die zu ihren Gunsten auszugleichen sind.

Doch selbst wenn der Mann seinen Eltern keine Miete gezahlt habe, habe die Frau keinen Anspruch. „Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen.“

In der Regel überließen Eltern ihrem Kind eine Wohnung mietfrei, um es finanziell zu entlasten. Es entspreche dann aber kaum ihrem Willen, dass ihr Kind gegenüber dem Ehepartner nach dessen Auszug aus der Wohnung Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung ausgesetzt sei.

Oberlandesgericht Karlsruhe am 10. Januar 2019 (AZ: 20 UF 141/18)