Beschlüsse Kinder

Mitwirkungspflicht bei Vaterschaftsfeststellung

23.01.2012

Ein Kind hat ein geschütztes Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Dieses Recht hat einen hohen Stellenwert und geht über den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe des möglichen Vaters hinaus. Ist dieser bereits verstorben, müssen dessen Kinder und auch dessen Witwe an der Feststellung der Vaterschaft mitwirken. Grundsätzlich ist ihnen diese Mitwirkung zumutbar, auch wenn sie dadurch ihre Erbschaft wegen möglicher neuer Pflichtteilsansprüche mindern würden, entschied das Oberlandesgericht in München.

Ein Mann wollte feststellen lassen, dass der Verstorbene sein Vater ist. Dieser war jedoch feuerbestattet worden, so dass keine DNA-Probe mehr genommen werden konnte. Daher musste die Vaterschaft durch Blutproben des Mannes, seiner Mutter, der Tochter des Verstorbenen und dessen Ehefrau erfolgen. Die Tochter weigerte sich, mitzuwirken. Eine Vaterschaftsfeststellung hätte in diesem Fall auch Auswirkungen auf das Erbe. Dieses wird um einen Pflichtteilsanspruch verringert, wenn festgestellt wird, dass der Antragssteller der Sohn des Verstorbenen ist.

Die Tochter habe eine Mitwirkungspflicht, entschied das Gericht. Alle Personen, die zur Untersuchung der Vaterschaftsfeststellung beitragen könnten, seien zur Duldung der Blutentnahme verpflichtet. Eine Unzumutbarkeit müsse die Tochter nachweisen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber festgelegt, dass sich eine solche Unzumutbarkeit nur aus der Art der Untersuchung ergeben könne, nicht jedoch aus den Folgen des Ergebnisses.

Eine Unzumutbarkeit der Mitwirkung durch eine Blutentnahme könnte allenfalls aus religiösen Gründen, etwa bei den Zeugen Jehovas, in Betracht kommen, informieren die DAV-Familienrechtsanwälte. Allerdings stünden dann alternative Methoden wie Haar- oder Speichelproben zur Verfügung.

Beschluss des Oberlandesgerichts München, vom 27. Juni 2011 (AZ: 33 UF 942/11)