Beschlüsse Kinder

Neuer Nachname: Bei Einbenennung des Kinds müssen beide Elternteile persönlich angehört werden

02.08.2022

(red/dpa). Trennen sich die Eltern und heiraten erneut, kann sich die Frage ergeben, ob das Kind den Namen des neuen Ehepartners annimmt.

Der 2007 geborene Junge lebt bei seiner Mutter und deren Ehemann. Die Mutter hatte ihm den Nachnamen seines biologischen Vaters gegeben, mit dem sie nicht verheiratet gewesen war. Als sie später ihren jetzigen Mann heiratete, nahm sie dessen Namen als Ehenamen an. Mutter und Sohn wollten, dass nun auch der Junge den Nachnamen des Ehemanns tragen würde. Der Vater des Jungen verweigerte jedoch seine Zustimmung.

Die Mutter beantragte beim Familiengericht die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die so genannte Einbenennung ihres Sohnes. Das Familiengericht hörte die Frau persönlich an und ersetzte die Einwilligung des Vaters. Der Vater legte Beschwerde ein.

Einbenennung des Kinds: Zustimmung eines Elternteils kann ersetzt werden
Das Oberlandesgericht verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht – vor allem da dieses die Entscheidung erlassen hatte, ohne zuvor den Vater persönlich anzuhören. Im Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes habe das Gericht vor der Entscheidung grundsätzlich nicht nur den sorgeberechtigten, sondern auch den anderen Elternteil persönlich anzuhören. Es müsse sich einen unmittelbaren Eindruck von diesem verschaffen. Das Gericht betonte: „Die persönliche Anhörung beider Elternteile ... erscheint schon im Hinblick auf die Bedeutung der Entscheidung für das Kind und für die Eltern im Regelfall unverzichtbar.“

Das Gericht könne die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Es reiche allerdings nicht aus, dass die Namensänderung bloß zweckmäßig sei oder es Gründe gebe, die für eine Einbenennung in die neue Familie sprächen.

Die Ersetzung komme in der Regel dann in Betracht, wenn eine „Zerschneidung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind“ aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig sei. Die Einwilligung könne dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorlägen, die das Kindeswohl gefährdeten, und die Einbenennung unerlässlich sei, um Schäden vom Kind abzuwenden. Das sei dann der Fall, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären. Dabei müssten die grundsätzlich gleichrangigen Kindes- und Elterninteressen abgewogen werden.

Nachname: Integration in die Stieffamilie oder Kontinuität
Zwar sei einerseits die Integration in die Stieffamilie ein wichtiger Kindesbelang, andererseits aber auch die Kontinuität der Namensführung. Die Beibehaltung des „alten“ Namens sei ein äußeres Zeichen für die Beziehung zu diesem Elternteil. Auch diese sei für das Kindeswohl wichtig. Dies gelte auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem Elternteil bereits eingeschränkt oder gar gefährdet sei.

Nachteile, die typischerweise für Kinder, die in einer neuen Familie leben, mit der Namensverschiedenheit verbunden seien und über das übliche Maß nicht hinausgingen, seien nicht ausschlaggebend.

Saarländisches Oberlandesgericht am 05. Mai 2022 (AZ: 6 WF 54/22)