Beschlüsse Kinder

Schulden eines erwachsenen Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen

03.11.2009

Zahlen Eltern für die Schulden ihrer erwachsenen Tochter, können sie diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Es besteht keine Verpflichtung der Eltern, für die Steuerschulden ihrer Tochter aufzukommen, erläuterte das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 3. November 2009 (Az.: 6 K 1358/08).

In ihrer Einkommensteuererklärung 2005 machte ein Elternpaar die Zahlungen von Umsatzsteuerschulden für ihre seit 2004 geschiedene Tochter in Höhe von fast 23.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab, da es an der dafür notwendigen Zwangsläufigkeit fehle. Die Eltern klagten vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Ihre Tochter sei als allein erziehende Mutter mit vier minderjährigen Kindern finanziell in einer Notlage, da sie von ihrem geschiedenen Ehemann nur 800 Euro Unterhalt für alle Kinder erhalten habe. In ihrer Referendarausbildung für das Lehramt erziele sie unter 1.200 Euro Gehalt. Da die steuerlichen Angelegenheiten zuvor vom damaligen Ehemann und einem Steuerberater erledigt worden seien, sei für sie die Aufforderung zur Steuernachzahlung völlig überraschend gekommen. Sie sei von einer Privatinsolvenz und dem Abrutschen zu einem Sozialfall bedroht gewesen. Durch diese Belastung habe bei der Tochter die Gefahr eines Nervenzusammenbruchs bestanden. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung für die Eltern gegeben.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz betonte, dass keine rechtliche Verpflichtung der Kläger bestanden habe, für die Steuerschulden ihrer Tochter aufzukommen. Eltern hätten ihren Kindern gegenüber zwar angemessenen Unterhalt zu zahlen, allerdings bestehe diese Pflicht nicht mehr, wenn ein volljähriges Kind eine selbständige Lebensstellung erreicht habe. Es hätte auch keine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Schulden bestanden. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein genügten nicht. Eine Zwangsläufigkeit sei auch dann nicht gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühle oder die Leistung menschlich verständlich sei.

Es werde jedenfalls nicht erwartet, dass Eltern derartige Verbindlichkeiten für ihr volljähriges Kind beglichen, das über einen eigenen Hausstand verfüge. Daher sei die Übernahme der Schulden für die Tochter nicht als Maßnahme anzusehen, die einer steuerlichen Entlastung bedürfe und damit auf die Allgemeinheit abgewälzt werden könne.