Beschlüsse Kinder

Sieben Hunde im Haushalt – Kleinkind darf Vater trotzdem besuchen

23.04.2021

(red/dpa). Mehrere Hunde im Haushalt und ein Kleinkind – geht das? Das Oberlandesgericht Frankfurt bejahte das, verpflichtete den umgangsberechtigten Vater allerdings, dafür zu sorgen, dass sein Kind immer beaufsichtigt ist, wenn die Hunde in der Nähe sind.

Die getrenntlebenden Eltern haben einen gemeinsamen Sohn, der 2019 geboren wurde. Der Mann lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. Das Paar betreibt Schlittenhundesport und lebt mit sieben Hunden zusammen, unter anderem Huskys und einem Labrador.

Die Mutter lehnte Umgang des Vaters mit seinem Sohn ab, solange nicht sichergestellt sei, dass er nicht mit mehr als zwei Hunden in Kontakt komme und die anderen Hunde in dieser Zeit im Zwinger gehalten würden. Dem stimmte das Amtsgericht zu. „Die Kontakte des Vaters mit dem Kind sind nur in Abwesenheit der im Haushalt des Kindesvaters lebenden Hunde gestattet.“

Mehrere Hunde im Haushalt: Kind darf nicht unbeaufsichtigt bleiben
Dagegen legte der Mann erfolgreich Beschwerde ein. Das Gericht verpflichtete den Vater allerdings sicherzustellen, „dass das Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hund(en) nicht unbeaufsichtigt sein wird.“ Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindswohls, führte das Gericht aus. Zwar handele es sich um eine Vielzahl von Hunden. Die Hunderassen seien jedoch für sich genommen nicht als gefährlich einzustufen. Gerade Huskys oder Labradore würden eher als menschenfreundlich, sozial und sanftmütig gelten.

Da der Vater und seine Lebensgefährtin Hundesport betrieben, könne man außerdem davon ausgehen, dass die Tiere regelmäßig trainiert würden und damit zumindest einen Grundgehorsam hätten. Davon überzeugten sich die Richter auch durch vorgelegte Fotos, auf denen die Hunde sitzend, steady und gehorsam zu sehen waren.

Es gebe darüber hinaus auch keine Hinweise darauf, dass der Vater seiner Elternverantwortung und seinen Aufsichtspflichten zur Sicherstellung des Kindeswohls nicht ausreichend nachkomme.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 (AZ: 1 UF 170/20)